Postbus-Wendezeiten-Pauschalvergütungs-Verordnung 2015
· V · BGBl. II Nr. 319/2014 · in Kraft seit 2015-01-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/02 Gehaltsgesetz 1956; 91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt Dienstzeiten und Pauschalvergütungen für jene Bundesbeamten, die der Österreichischen Postbus AG zur Dienstleistung zugewiesen sind. Diese Beamten befinden sich in einem gesetzlich geregelten Sonderstatus (§ 17 Abs. 1a PTSG) und haben Anspruch auf klar geregelte Entlohnung für verlängerte Dienstzeiten. Solange noch aktive Postbus-Beamte in diesem Sonderstatus tätig sind, entfaltet die Verordnung operative Wirkung und schützt Rechte eines klar abgegrenzten Personenkreises. Die Regelung ist verhältnismäßig und begrenzt.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Verlängerung des Dienstplans um die Wendezeiten (1) Der Dienstplan der Lenker der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft umfasst eine verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 48 Abs. 6 BDG. Die verlängerte Wochendienstzeit umfasst eine Wochendienstzeit, die um die Wendezeiten nach Maßgabe des § 2 länger ist als die in § 48 Abs. 2 und Abs. 4 BDG vorgesehene Wochendienstzeit. (2) Wendezeit im Sinne des Abs. 1 ist die Zeit zwischen der Ankunft an der Zielhaltestelle und der Abfahrt von dieser Haltestelle. Keine Wendezeit liegt vor, wenn die Weiter(Rück)fahrt von der Zielhaltestelle erst nach Inanspruchnahme einer Ruhezeit erfolgt. Der Dienst gilt im solchen Fall mit dem Erreichen der Zielhaltestelle als beendet.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Wendezeitarten (1) Bei den Wendezeiten wird zwischen Wendezeit-Fahrtunterbrechung im Gelegenheitsverkehr und Kraftfahrlinienverkehr und Wendezeit-Stehzeit unterschieden. (2) Wendezeit-Fahrtunterbrechung, deren Dauer weniger als 18 Minuten beträgt, unterliegt nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und wird an die Dienstzeit angerechnet. (3) Unter Wendezeit-Stehzeit werden Stehzeiten (Umkehrzeiten) verstanden, die sich nach Abzug der Wendezeit-Fahrtunterbrechung (in Höhe von 1,5 oder 1 Stunde täglich) aufgrund des Fahrplanes ergeben und zusammengerechnet über sechs Stunden täglich hinausgehen. Die über sechs Stunden hinausgehende Stehzeiten werden täglich zusammengerechnet und nach Abzug einer Stunde, die volle Wendezeit im Sinne des § 1 darstellt, zur Hälfte an die Dienstzeit und zur Hälfte an die Wendezeit im Sinne des § 1 angerechnet. Stehzeiten bis einschließlich sechs Stunden täglich unterliegen nicht der Verlängerung der Wochendienstzeit gem. § 1 und werden voll an die Dienstzeit angerechnet.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Pauschalvergütung (1) Die Pauschalvergütung für die verlängerte Wochendienstzeit im Sinne des § 1 wird monatlich gem. §16a Abs. 2 GehG wie folgt festgesetzt: 0,167 v 1/100 (je volle Stunde 0,083 v 1/100) (2) Die Pauschalvergütung wird gem. § 15 Abs. 4 GehG unter Berücksichtigung § 15 Abs. 1 und Abs. 5 GehG mit jeweiligem Monatsbezug im Vorhinein fällig.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz