Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
· V · BGBl. II Nr. 302/2014 · in Kraft seit 2014-11-26
80/03 Weinrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
ABSCHAFFEN
2Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Diese Verordnung galt ausdrücklich nur für das Haushaltsjahr 2014 und legte den Höchstbetrag für Weinförderungen auf 730.000 Euro fest. Sie ist seit Ende 2014 abgelaufen und hat keinerlei operative Wirkung mehr. Es handelt sich um eine erledigte Einmalregelung, die aus dem Rechtsbestand gestrichen werden kann.
Kategorien
Überholt / gegenstandslos
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2014 beträgt 730 000 €.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2014 anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz