Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsregeln 2014

LVR 2014 · V · BGBl. II Nr. 297/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 239/2025 · in Kraft seit 2026-03-19

92 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Beruht auf den unmittelbar geltenden EU-Luftverkehrsregeln (SERA) und der Verordnung (EU) 2018/1139; ergänzt diese national.

Begründung

Die Verordnung ordnet den Luftverkehr: Luftraumklassen, Mindestflughöhen, Fallschirmsprünge und Drohnengebiete. Das ist nötig, um Zusammenstöße und Abstürze zu verhindern und den gemeinsam genutzten Luftraum sicher zu organisieren, schützt also Dritte vor schweren Gefahren. Sie konkretisiert zudem unmittelbar geltendes EU-Recht. Sie bleibt bestehen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung sind anzuwenden auf Einflug, Ausflug 17.02.2025 20008992 NOR40268449

§ 2 — Unionsrechtliche Bestimmungen ↗ RIS

Unionsrechtliche Bestimmungen § 2. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung sowie Verfahren für den Betrieb unbemannter Luftfahrzeuge (2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH. 10.06.2022 20008992 NOR40244707

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Allgemeine Regeln Verpflichtung zur Einhaltung der Anordnungen der Flugsicherung § 4. (1) Unbeschadet der Bestimmung SERA.2015 hat der Pilot den Anordnungen der Flugverkehrskontrollstellen und in militärisch reservierten Bereichen den Anordnungen der Militärflugleitungen Folge zu leisten. (2) Der Pilot hat die in luftfahrtüblicher Form kundgemachten allgemeinen Flugsicherungsanordnungen (§ 120a LFG) einzuhalten. 24.03.2017 20008992 NOR40165916

§ 6 — Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen ↗ RIS

Generelle Zulässigkeit der Unterschreitung der Mindesthöhen § 6. (1) Die Unterschreitung der in SERA festgelegten Mindesthöhen ist zulässig, soweit dies notwendig ist: (2) Hänge- und Paragleiter dürfen die in SERA.5005 lit. f Z 1 angegebene Mindesthöhe unterschreiten, wenn die Art ihres Betriebs dies notwendig macht und eine Gefahr für Personen und Sachen nicht zu befürchten ist. Beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, ist jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten. (3) Die in SERA.5005 lit. f Z 2 vorgeschriebene Mindestflughöhe von 500 ft über Grund darf beim Hangsegeln unterschritten werden, wenn weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen, noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Ambulanzflug, Suchflug, Ausbildungsflug, Hängegleiter 17.01.2019 20008992 NOR40211420

KI-Analyse · 2026-06-12 · 64 §§ im Datensatz