Deregulierung, aber richtig

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BiozidprodukteG-GebührentarifV 2014

BP-GebTV 2014 · V · BGBl. II Nr. 291/2014 · in Kraft seit 2014-11-18

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
12Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über Biozidprodukte – Österreich muss ein nationales Gebührensystem für Zulassungsverfahren betreiben.

Begründung

Die Verordnung legt die Gebühren für Anträge auf Zulassung von Biozidprodukten fest, die auf Basis der direkt anwendbaren EU-Verordnung 528/2012 abgewickelt werden. Die Gebührenerhebung ist EU-rechtlich vorgesehen, damit die zuständige Behörde die Kosten des aufwändigen Bewertungsverfahrens decken kann. Ein inhaltlicher Eingriff in die Marktfreiheit besteht darin nur insoweit, als Gebühren anfallen – diese sind aber verhältnismäßig und am tatsächlichen Prüfaufwand orientiert. Ohne eigene nationale Gebührenordnung wäre das Verfahren nicht kostendeckend durchführbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die Gebühren für (2) Die gesamte Gebühr für einen Antrag, eine Meldung oder eine Unterrichtung gemäß Abs. 1 umfasst nach Maßgabe der zutreffenden Tarifposten der Anlage gegebenenfalls eine Validierungsgebühr (VG), welche zur Prüfung der formellen Vollständigkeit der Angaben und Unterlagen im Rahmen des Verfahrens dient, und eine Bewertungsgebühr (BG) zur Bewertung der Angaben und Unterlagen hinsichtlich des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen für die Erledigung des Anbringens. (3) Für die Anwendung der zutreffenden Tarifposten der Abschnitte I bis IX der Anlage, in denen die Höhe der jeweiligen Gebühren festgelegt ist, sind die Art des Anbringens, das jeweilige Biozidprodukt oder die jeweilige Biozidproduktfamilie, auf die sich das Anbringen bezieht, die für die Behandlung des Anbringens notwendigen und in Anspruch genommenen behördlichen Tätigkeiten und der Umfang der zu prüfenden Unterlagen maßgebend. (4) Die Gebühren gemäß der Anlage sind spätestens 30 Tage nach Mitteilung durch die Behörde zu entrichten. Ist für ein Anbringen eine Validierungsgebühr vorgesehen, muss zunächst nur diese geleistet werden. Die Bewertungsgebühr ist spätestens 30 Tage nach Mitteilung

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Erwachsen der Behörde durch die Übermittlung oder durch die Untersuchung von Proben eines Biozidproduktes im Antragsverfahren gemäß Art. 53 Abs. 4 lit. h Biozidprodukteverordnung Barauslagen, so hat der Antragsteller gemäß § 76 AVG für diese Barauslagen aufzukommen.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Wenn die Gebühren nicht ohne weiteres entrichtet werden, sind sie von der Behörde mit Bescheid vorzuschreiben.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz