Durchführung von zeitlich begrenzten Sonderstützungsmaßnahmen für Erzeuger von bestimmtem Obst und Gemüse
· V · BGBl. II Nr. 271/2014 · in Kraft seit 2014-08-18
55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung wickelte 2014/2015 einmalige Sonderbeihilfen fuer Obst- und Gemuesebauern wegen des russischen Importverbots ab. Die Auszahlung war spaetestens mit 30. Juni 2015 abgeschlossen, die zugrunde liegende befristete EU-Massnahme ist laengst ausgelaufen. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel ↗ RIS
Teilnahme an den Sondermaßnahmen und Frist zur Beantragung der Zahlung der Stützungsmittel § 4. (1) Anerkannte Erzeugerorganisationen können an den Sondermaßnahmen teilnehmen. (2) Gemäß Art. 4 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 können Erzeuger, die nicht Mitglieder einer anerkannten Erzeugerorganisation sind (im Folgenden: Nichtmitglieder), an den Sondermaßnahmen Ernte vor der Reifung und Nichternte ohne Einbindung in eine Erzeugerorganisation teilnehmen. (3) Nichtmitglieder haben über die Sondermaßnahme Marktrücknahme, die ausschließlich über eine Erzeugerorganisation durchzuführen ist, mit dieser einen schriftlichen Vertrag abzuschließen. (4) Die Beantragung der Zahlung gemäß Art. 11 der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 hat mittels der aufgelegten Formblätter binnen einer Woche nach der Mitteilung der Kommission gemäß Art. 9 Abs. 2 dieser Verordnung zu erfolgen. Die AMA verlautbart das Datum der letztmöglichen Beantragung.
§ 8 — Beihilfenhöhe und Auszahlung ↗ RIS
Beihilfenhöhe und Auszahlung § 8. (1) Die Höhe der Beihilfe wird gemäß den in Anhang I der delegierten Verordnung (EU) Nr. 932/2014 festgesetzten Beträgen (abzüglich eines allfälligen von der EU noch bekanntzugebenden Kürzungsfaktors) errechnet. Die Auszahlung erfolgt bis spätestens 30.06.2015. (2) Im Falle der Ernte vor Reifung oder der Nichternte wird der zur Auszahlung gelangende Betrag anhand der für die jeweiligen Arten der Erzeugnisse angeführten Durchschnittserträge unter Zugrundelegung der nationalen Höchstwerte gemäß der Anlage errechnet. (3) Die Erzeugerorganisationen führen die Abwicklung der Zahlungen an ihre Erzeuger durch. Dies gilt auch hinsichtlich jener Erzeuger, die Nichtmitglieder sind und die ihre Erzeugnisse über die Erzeugerorganisationen aus dem Markt genommen haben. Die Erzeugerorganisationen sind berechtigt, die anteiligen Kosten für die Durchführung der Sondermaßnahme sofort von der an die Nichtmitglieder auszuzahlenden Beihilfe abzuziehen und einzubehalten. (4) Nichtmitglieder, die die Beihilfe gemäß § 4 Abs. 2 beantragt haben, erhalten diese direkt von der AMA.
§ 13 — Schlussbestimmung ↗ RIS
Schlussbestimmung § 13. Diese Verordnung tritt mit 18.08.2014 in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-30 · 15 §§ im Datensatz