Deregulierung, aber richtig

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Festsetzung des Anpassungsfaktors für das Jahr 2015

· V · BGBl. II Nr. 267/2014 · in Kraft seit 2014-10-30

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung setzt den Pensionsanpassungsfaktor für das Kalenderjahr 2015 auf 1,017 fest. Der Regelungsinhalt ist auf ein einzelnes Kalenderjahr beschränkt und längst überholt; die Verordnung kann ersatzlos aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Unter Bedachtnahme auf den Richtwert nach § 108e Abs. 9 Z 1 ASVG wird der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 mit 1,017 festgesetzt. 25.11.2019 20008970 NOR40165368

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der der Anpassungsfaktor für das Jahr 2015 festgesetzt wird StF: BGBl. II Nr. 267/2014 Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2014, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet: 25.11.2019 20008970 NOR40165369

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz