Gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen erbrachten Leistungen für das Jahr 2011
· V · BGBl. II Nr. 262/2014 · in Kraft seit 2014-10-23
27/01 Rechtsanwälte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die Pauschalvergütung für Rechtsanwälte in überdurchschnittlich langen Verfahren für das Jahr 2011 fest. Das Jahr 2011 liegt weit in der Vergangenheit; die Verordnung hat keine fortlaufende operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Die Höhe der vom Bund nach § 47 Abs. 5 RAO gesondert zu zahlenden Pauschalvergütung für Leistungen der nach § 45 RAO bestellten Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren nach § 16 Abs. 4 RAO wird für das Jahr 2011 mit insgesamt Euro 1 162 882,70 festgesetzt. 20.11.2019 20008964 NOR40165215
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für Justiz über die gesonderte Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die von Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen in überdurchschnittlich lang dauernden Verfahren erbrachten Leistungen für das Jahr 2011 StF: BGBl. II Nr. 262/2014 Auf Grund des § 47 Abs. 5 Rechtsanwaltsordnung, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 40/2014, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet: 20.11.2019 20008964 NOR40165216
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz