Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass § 21g Abs. 3 des AMA-Gesetzes 1992 verfassungswidrig war

· K · BGBl. I Nr. 74/2014 · in Kraft seit 2014-10-24

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlicht lediglich den bereits gefällten Beschluss des Verfassungsgerichtshofs, dass eine Bestimmung des AMA-Gesetzes bis Ende 2013 verfassungswidrig war. Der historische Ausspruch ist im VfGH-Erkenntnis selbst rechtskräftig verankert; die Kundmachung hat keine eigenständige normative Wirkung mehr. Sie kann als gegenstandslos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. Oktober 2014, G 142147/201413, dem Bundeskanzler zugestellt am 20. Oktober 2014, zu Recht erkannt: „§ 21g Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Errichtung der Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMAGesetz 1992), BGBl. Nr. 376 in der Fassung BGBl. I Nr. 55/2007, war bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfassungswidrig.“ BGBl. Nr. 376/1992 15.09.2021 20008963 NOR40165213

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 21g Abs. 3 des AMA-Gesetzes 1992 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 verfassungswidrig war StF: BGBl. I Nr. 74/2014 Gemäß Art. 140 Abs. 5 BVG sowie gemäß § 64 Abs. 2 in Verbindung mit § 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht: 15.09.2021 20008963 NOR40165214

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz