Deregulierung, aber richtig

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Aktionsprogramm Nitrat 2012 – Novelle

· V · BGBl. II Nr. 260/2014 · in Kraft seit 2014-10-18

81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) verpflichtet Österreich zu einem Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Nitrateintrag aus der Landwirtschaft.

Begründung

Diese Verordnung hat das Aktionsprogramm Nitrat 2012 um eine zeitlich befristete regionale Ausnahmeregelung zur Düngemittelausbringung auf Anregung bestimmter Landeshauptmänner ergänzt. Die Maßnahme war ausdrücklich zeitlich befristet und ist als Einzelmaßnahme aus dem Jahr 2014 längst abgelaufen; spätere Fassungen des Aktionsprogramms haben sie überholt. Zwar verlangt die EU-Nitratrichtlinie ein solches Aktionsprogramm — diese konkrete Novelle hat ihre Wirkung jedoch vollständig erschöpft und kann aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetztEU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die Verordnung über das Aktionsprogramm 2012 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 4. Mai 2012, Nr. 87, in der Fassung Amtsblatt zur Wiener Zeitung vom 20. November 2012, Nr. 224, wird auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich wie folgt geändert: 1. In § 2 wird nach Abs. 5 folgender Abs. 6 angefügt: „(6) Auf Anregung der Landeshauptmänner von Burgenland, Kärnten, Niederösterreich und Oberösterreich beginnt abweichend von Abs. 1 letzter Satz im Jahr 2014 der Verbotszeitraum für die Ausbringung der in Abs. 1 erster Satz geregelten stickstoffhältigen Stoffe auf Ackerflächen, auf denen nach der Ernte von Körnermais oder Zuckerrübe bis 30. Oktober Grünschnittroggensorten, Winterrübsen, Perko, Wintererbsen, Wicke oder pannonische Zottelwicke oder weitere Hauptkulturen mit späten Anbauzeitpunkten (z.B. Winterweizen oder Winterroggen) angebaut werden, in nachstehenden Gebieten mit 15. November: 2. In § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 3 angefügt: „(3) § 2 Abs. 6 in der Fassung BGBl. II Nr. 260/2014, tritt mit Ablauf des 16. November 201

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz