Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 193/2014 · in Kraft seit 2018-12-28
39/06 Rechts- und Amtshilfe · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Multilaterales Uebereinkommen ueber zwischenstaatliche Amtshilfe in Steuersachen; legitime internationale Zusammenarbeit gegen Steuerhinterziehung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — Kapitel I ↗ RIS
Kapitel I Geltungsbereich des Übereinkommens Artikel 1 Ziel des Übereinkommens und unter das Übereinkommen fallende Personen (1) Vorbehaltlich des Kapitels IV leisten die Vertragsparteien einander Amtshilfe in Steuersachen. Diese Amtshilfe kann gegebenenfalls auch Maßnahmen von Justizbehörden umfassen. (2) Die Amtshilfe umfasst (3) Eine Vertragspartei leistet Amtshilfe unabhängig davon, ob die betroffene Person in einer Vertragspartei oder in einem anderen Staat ansässig ist oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei oder eines anderen Staates besitzt.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 33 §§ im Datensatz