Gewährung von Studienbeihilfe für die Zulassung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang
· V · BGBl. II Nr. 247/2014 · in Kraft seit 2014-10-01
72/13 Studienförderung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung stellt sicher, dass einkommensschwächere Personen, die Zusatzprüfungen für den Zugang zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang ablegen, in diesem Zeitraum Studienbeihilfe erhalten können. Sie schließt damit eine Lücke, die diese Gruppe gegenüber anderen Studierenden benachteiligen würde. Die zeitliche Begrenzung auf höchstens zwei Semester und die klaren Anspruchsvoraussetzungen machen die Regelung verhältnismäßig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gleichstellung ↗ RIS
Gleichstellung § 1. (1) Personen, die zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 Fachhochschul-Studiengesetz (FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl I Nr. 45/2014, zugelassen sind, werden ordentlichen Studierenden hinsichtlich des Anspruchs auf Studienbeihilfe nach dem Studienförderungsgesetz gleichgestellt. (2) Die Gleichstellung erfolgt lediglich zur erstmaligen Erlangung der Zugangsberechtigung zu einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang. Eine Gleichstellung nach dieser Verordnung ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Zulassung zu einer Studienberechtigungsprüfung an einer Universität erfolgt ist.
§ 2 — Anspruchsdauer ↗ RIS
Anspruchsdauer § 2. (1) Die Dauer der Gleichstellung und damit auch die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe beträgt ein Semester, sofern nicht mehr als zwei Prüfungsfächer zu absolvieren sind, sonst höchstens zwei Semester. (2) Als erstes Semester der Gleichstellung gilt frühestens das Semester, in dem die Zulassung zu Zusatzprüfungen gemäß § 4 Abs. 7 FHStG erfolgte, und spätestens das auf die Zulassung folgende Semester. Die Wahl steht dem/der Bewerber/in frei.
§ 3 — Erlöschen ↗ RIS
Erlöschen § 3. (1) Der Anspruch auf Studienbeihilfe nach dieser Verordnung erlischt mit dem Ende der Gleichstellung. (2) Die Gleichstellung endet mit
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz