Vermarktung von Speisekartoffeln
· V · BGBl. II Nr. 244/2014 · in Kraft seit 2014-09-30
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung schreibt fuer Speisekartoffeln staatliche Gueteklassen, Mindestgroessen, Verpackungs-, Kennzeichnungs- und sogar Werbevorschriften vor und unterwirft alles laufenden Kontrollen mit Strafdrohung. Kartoffeln sind ein einfaches, unverderbliches Naturprodukt, bei dem muendige Kaeufer selbst urteilen koennen; Taeuschung ist bereits durch das allgemeine Konsumentenschutz- und Lebensmittelrecht abgedeckt. Diese detaillierte Vermarktungsnorm schuetzt vor allem etablierte Strukturen und bevormundet Erzeuger wie Verbraucher, ohne einen echten zusaetzlichen Schutz zu bieten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 4 — Klasseneinteilung ↗ RIS
Klasseneinteilung § 4. (1) Kartoffeln werden in die nachstehenden Güteklassen eingeteilt: (2) Kartoffeln der Klasse I müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend sortentypisch sein. Zulässig sind jedoch folgende Fehler: (3) Kartoffeln der Klasse II müssen über die Mindesteigenschaften hinausgehend ein dem Anbaugebiet und Erntejahr entsprechendes sortentypisches Aussehen haben. Zulässig sind jedoch folgende Fehler: (4) Kartoffeln, die in keine der in Abs. 1 angeführten Klassen eingestuft werden können, dürfen nur zum Zwecke der Verwertung in Verarbeitungsbetrieben in Verkehr gebracht werden.
§ 6 — Werbung ↗ RIS
Werbung § 6. Kartoffeln dürfen in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, nicht ohne Angabe der gemäß § 4 vorgesehenen Klasse beworben werden, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit beziehen.
§ 7 — Mindestgrößen ↗ RIS
Mindestgrößen § 7. (1) Für Kartoffeln gelten Mindestgrößen, die nach einem Quadratmaß zu ermitteln sind, dessen innere Seitenlänge nachstehende Mindestmaße aufweisen muss: (2) Abs. 1 gilt nicht für lange Sorten mit unregelmäßiger Form wie beispielsweise „Naglerner Kipfler” und „Ratte”. (3) Kartoffeln, die die für die jeweilige Knollenform gemäß Abs. 1 vorgeschriebene Mindestgröße unterschreiten, dürfen vermarktet werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein sich auf diesen Umstand beziehender Hinweis – wie beispielsweise durch Verwendung des Zusatzes „Mini-“ oder des Begriffs „Drillinge“ – erfolgt. Dabei gelten die folgenden Größensortierungen: (4) Die Einteilung der Kartoffelsorten nach der äußeren Form in „langovale bis lange Sorten” und „runde bis ovale Sorten” richtet sich nach der Beschreibenden Sortenliste des öffentlichen Teils der Sortenliste gemäß § 65 Abs. 3 des Saatgutgesetzes 1997.
§ 10 — Kennzeichnung der Verpackung ↗ RIS
Kennzeichnung der Verpackung § 10. (1) Jedes Packstück muss von außen deutlich les- und sichtbar sowie unverwischbar die folgenden Angaben aufweisen: (2) Bei loser Darbietung im Einzelhandel kann auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 1 und bei Speisekartoffeln auf die Angabe gemäß Abs. 1 Z 2 lit. a verzichtet werden, wenn die Kartoffeln aus einer gemäß Abs. 1 ordnungsgemäß gekennzeichneten Verpackung entnommen wurden. (3) Sind Kleinpackstücke im Sinne des § 2 Abs. 5 ordnungsgemäß gekennzeichnet, kann auf die Kennzeichnung des Transportgebindes verzichtet werden. (4) Die Abgabe von Kartoffeln an den Verbraucher im Sinne des § 5 Abs. 2 VNG ohne Verpackung und Kennzeichnung ist gestattet. (5) Bei der Lieferung vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger genügt die Angabe der Sorte in den Begleitpapieren.
§ 13 — Strafbestimmungen ↗ RIS
Strafbestimmungen § 13. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, wer
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz