Ausbildungsverordnung 2014
AVO 2014 · V · BGBl. II Nr. 240/2014 · in Kraft seit 2014-10-01
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 91/02 Post · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die interne Grundausbildung jener Beamten, die der Oesterreichischen Post AG zugewiesen sind. Es geht ausschliesslich um das Dienstrecht des Staates gegenueber eigenen Beamten und deren Pruefungen. Buerger und Unternehmen sind nicht betroffen. Es besteht kein Anlass, dies aus Freiheitsgruenden zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Anwendungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildungen I, II, III und IV für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten. (2) Die Regelung der Grundausbildungen I, II, III und IV gilt auch als Regelung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppen A, B, C und D für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen/Beamten.
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt GRUNDAUSBILDUNG I I. AUSBILDUNG § 2. (1) Die Grundausbildung I ist Ernennungs- bzw. Definitivstellungserfordernis für Arbeitsplätze der Verwendungsgruppen PT 1 sowie für jene Arbeitsplätze der Verwendungsgruppe PT 2, die dem Verwendungscode 0023 zugeordnet sind. Die Grundausbildung umfasst
§ 4 — II. PRÜFUNGSORDNUNG ↗ RIS
II. PRÜFUNGSORDNUNG Inhalte § 4. (1) Der Ausbildungslehrgang Grundausbildung I setzt sich aus folgenden Gegenständen zusammen: (2) Als weitere Voraussetzung für die Zulassung zur Dienstprüfung wird gemäß § 31 (2) BDG der Nachweis (Teilnahmebestätigung bzw. Lernprotokoll Selbststudium Grundausbildung) über die Teilnahme an den Seminaren (3) Von der obersten Dienstbehörde können für jeden Prüfungstermin weitere ausgewählte Prüfungsfächer für die Dienstprüfung unter Berücksichtigung des § 25 Abs. 1 BDG festgelegt werden. Zu diesem Zweck hat die oberste Dienstbehörde eine allgemeine Literaturliste zu den weiteren Prüfungsfächern mittels Dienstanweisung festzusetzen. Im Falle der Festlegung weiterer Prüfungsfächer ist mit Zuweisung zur Grundausbildung der Beamtin/dem Beamten aus dieser Liste die individuelle Prüfungsliteratur bekannt zugeben. (4) Gemäß § 30 BDG kann eine Beamtin/ein Beamter auch eine Anrechnung von bereits nachweislich anderweitig erbrachten Ausbildungs- oder sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen auf die Grundausbildung bei der obersten Dienstbehörde beantragen. Diesem Antrag ist bei Gleichwertigkeit der Inhalte stattzugeben, wenn die Ausbildungs- und Qualifizierungsmaßnah
§ 14 — Abschluss der Grundausbildung ↗ RIS
Abschluss der Grundausbildung § 14. (1) Die Grundausbildung ist mit einer praktischen und mündlichen Erprobung des Kenntnisstandes der Bediensteten/des Bediensteten in Verbindung mit ihrer/seiner Arbeitsleistung am Arbeitsplatz abzuschließen. (2) Als Ausbildungsinhalt werden die zur Verfügung gestellten Lernbehelfe und die im Zuge der Arbeitsplatzeinschulung zur Kenntnis gebrachten Abwicklungsvorschriften festgesetzt. Der Prüfungstermin ist der Beamtin/dem Beamten zeitgerecht bekanntzugeben, wobei eine zweimonatige Vorbereitungsfrist nach Ausfolgung der Lernbehelfe zu gewähren ist. (3) Die Erprobung ist durch eine geeignete Bedienstete/einen geeigneten Bediensteten, die/der einer der Verwendungsgruppen B, C oder PT 2 bis PT 5 angehören muss, vorzunehmen. Die Erprobung kann auch durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vorgenommen werden. (4) Das Ergebnis der Erprobung ist dem zuständigen Personalamt schriftlich mitzuteilen. Eine Abschrift der Mitteilung ist an die mit der Dienstaufsicht über diese Dienststelle betraute Stelle zu übermitteln. Eine Abschrift der Mitteilung, dass die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen wurden, ist der Beamtin/dem Beamten auszufol
KI-Analyse · 2026-06-16 · 21 §§ im Datensatz