Zusatzstoff-Rahmenverordnung
· V · BGBl. II Nr. 236/2014 · in Kraft seit 2014-12-13
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Nitrite sind in höheren Konzentrationen giftig. Das Verbot, reine Nitrite in Lebensmittelbetriebe einzubringen, und die Pflicht zur Verwendung vorgemischten Nitritpökelsalzes schützen vor Vergiftungsrisiken in der Lebensmittelproduktion. Die Meldepflicht für Hersteller dieser Mischungen ist verhältnismäßig und schützt Dritte (Konsumenten) vor echten Gesundheitsrisiken.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Definition ↗ RIS
Definition § 1. Nitritpökelsalz ist ein ausschließlich aus Salz und Natrium- oder Kaliumnitrit bestehendes gleichmäßiges Gemisch, das höchstens 0,6 und mindestens 0,4 Hundertteile NaNO2 und/oder KaNO2 (berechnet als NaNO2) enthält.
§ 2 — Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen ↗ RIS
Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen § 2. (1) Nitrite dürfen in Betriebe, die Lebensmittel herstellen, weder verbracht noch in diesen Betrieben aufbewahrt oder gelagert werden. Dieses Verbot gilt nicht für das Verbringen von Natrium- und Kaliumnitrit in Betriebe, die Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herstellen. Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen dürfen jedoch nicht in Betrieben hergestellt werden, die Lebensmittel erzeugen, denen Salz-Nitrit-Mischungen zugesetzt werden dürfen. (2) Die zur Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen bestimmten Nitrite müssen in einem besonderen, durch feste Wände umschlossenen, trockenen und verschließbaren Raum, in dem sich keine anderen Lebensmittel befinden, aufbewahrt und abgewogen werden. (3) Die zur Herstellung von Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen bestimmten Nitrite dürfen nur in dichten, festen und gut verschlossenen Behältnissen oder dauerhaften Umhüllungen in Verkehr gebracht werden. (4) Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen dürfen nur in solchen Räumen hergestellt werden, die ausschließlich diesem Zweck dienen. Andere Leb
§ 3 — Meldepflicht ↗ RIS
Meldepflicht § 3. Wer beabsichtigt, Salz-Nitrit-Mischungen oder Salzersatz-Nitrit-Mischungen herzustellen, hat dies der zuständigen Behörde (Landeshauptmann gemäß § 24 LMSVG) zu melden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz