Loskennzeichnungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 230/2014 · in Kraft seit 2014-12-13
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Losnummer auf Lebensmitteln ermöglicht im Rückruffall, gezielt nur die betroffene Charge zurückzurufen – das schützt Verbraucher bei möglichst geringem wirtschaftlichem Schaden für Hersteller. Die EU-Richtlinie 2011/91/EU schreibt dieses System zwingend vor; Österreich hat nach dem Verordnungstext keine wesentlichen Extras hinzugefügt. Die Ausnahmen und Vereinfachungen zeigen, dass die Regelung verhältnismäßig ausgestaltet ist. Die Verordnung ist sinnvoll und soll unverändert bleiben.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung regelt die Kennzeichnung der Angabe, mit der sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt. (2) Gemäß dieser Verordnung ist das „Los“ eine Gesamtheit von Verkaufseinheiten eines Lebensmittels, das unter praktisch gleichen Umständen erzeugt, hergestellt oder verpackt wurde. (3) Lebensmittel dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit einer Angabe gemäß Abs. 1 versehen sind.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Diese Verordnung gilt nicht (2) Im Ausnahmefall gemäß Abs. 1 Z 4 muss die Angabe, mit der sich das Los feststellen lässt, auf der Sammelpackung angegeben werden.
§ 5 — Entfall der Angabe des Loses ↗ RIS
Entfall der Angabe des Loses § 5. Ist das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum in der Kennzeichnung angegeben, so kann die Angabe des Loses entfallen, sofern das genannte Datum aus der unverschlüsselten Angabe mindestens des Tages und des Monats, in dieser Reihenfolge, besteht.
§ 6 — Bezugnahme auf Richtlinien ↗ RIS
Bezugnahme auf Richtlinien § 6. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2011/91/EU über Angaben oder Marken, mit denen sich das Los, zu dem ein Lebensmittel gehört, feststellen lässt, ABl. Nr. L 334 vom 16.12.2011, in österreichisches Recht umgesetzt.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz