VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten gesetzwidrig war
· K · BGBl. II Nr. 227/2014 · in Kraft seit 2014-09-16
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der Satzung der Versorgungseinrichtung der Kärntner Rechtsanwaltskammer bekanntgemacht. Mit der Publikation im Bundesgesetzblatt ist die Kundmachungspflicht vollständig erfüllt; die betreffende Satzungsbestimmung wurde korrigiert. Die Kundmachung ist gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juni 2014, V 64/2013-8, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 27. August 2014, ausgesprochen, dass die Wortfolge „der Antragstellung und“ im Satzteil „und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit“ in § 7 Abs. 1 lit. a der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A der Rechtsanwaltskammer für Kärnten in der Fassung des Beschlusses der Plenarversammlung vom 6. November 2008, in Kraft getreten mit 1. Jänner 2009, kundgemacht und abrufbar auf der Internetseite des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages (unter http://www.rechtsanwaelte.at/downloads/satzung_versorgungseinr_teila_ktn2009.pdf), gesetzwidrig war. 15.02.2023 20008936 NOR40164793
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz