Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 164/2014 · in Kraft seit 2026-01-21

19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Europaratsuebereinkommen (Istanbul-Konvention) zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und haeuslicher Gewalt; menschenrechtlicher Schutzauftrag ohne ungerechtfertigte Beschraenkung wirtschaftlicher Freiheit.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Kapitel I – Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen ↗ RIS

Kapitel I – Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen Artikel 1 Zweck des Übereinkommens 18.02.2020 20008932 NOR40164675

KI-Analyse · 2026-07-20 · 83 §§ im Datensatz