Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 164/2014 · in Kraft seit 2026-01-21
19/05 Menschenrechte · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Europaratsuebereinkommen (Istanbul-Konvention) zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und haeuslicher Gewalt; menschenrechtlicher Schutzauftrag ohne ungerechtfertigte Beschraenkung wirtschaftlicher Freiheit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Kapitel I – Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen ↗ RIS
Kapitel I – Zweck, Begriffsbestimmungen, Gleichstellung und Nichtdiskriminierung, allgemeine Verpflichtungen Artikel 1 Zweck des Übereinkommens 18.02.2020 20008932 NOR40164675
KI-Analyse · 2026-07-20 · 83 §§ im Datensatz