Übereinkommen über die Zusammenarbeit im Bereich Zeugenschutz
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 163/2014 · in Kraft seit 2014-08-01
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Uebereinkommen zur zwischenstaatlichen Zusammenarbeit beim Zeugenschutz; legitime Strafrechtskooperation ohne Freiheitsbeschraenkung fuer die Allgemeinheit.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Der Zweck dieses Übereinkommens ist die Entwicklung und Vertiefung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien im Bereich des Zeugenschutzes.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 18 §§ im Datensatz