Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße und im Kombinierten Verkehr
· Vertrag – Kosovo · BGBl. III Nr. 160/2014 · in Kraft seit 2014-09-01
99/02 Personen- und Gütertransport auf der Straße · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die Vereinbarung regelt den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit einem Drittstaat; Genehmigungspflicht und Kabotageverbot sind der übliche Kern eines solchen Abkommens.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 6 — Kabotageverbot ↗ RIS
Artikel 6 Kabotageverbot
KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz