Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln
ARR 2014 · V · BGBl. II Nr. 208/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2018 · in Kraft seit 2018-05-25
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung legt fest, wie der Bund Förderungen vergibt: Sonderrichtlinien, Einvernehmen mit dem Finanzministerium, Folgenabschätzungen, Eigenleistungen und Berichtspflichten. Sie schützt niemanden vor Schaden, sondern verwaltet die Verteilung von Steuergeld an Empfänger und verzerrt damit den Wettbewerb. Der aufwendige Förderapparat sollte deutlich verschlankt und an einer Rückführung der Subventionen ausgerichtet werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Förderungsbegriff und -arten ↗ RIS
Förderungsbegriff und -arten § 2. Förderungen im Sinne dieser Verordnung sind Aufwendungen des Bundes für
§ 5 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Strategische Förderungsausrichtung Sonderrichtlinien zur Umsetzung von Förderungsprogrammen § 5. (1) Förderungen dürfen grundsätzlich nur im Rahmen von Förderungsprogrammen auf Grundlage von Sonderrichtlinien gemäß Abs. 2 gewährt werden. (2) Zur Umsetzung eines Förderungsprogrammes sind von den Bundesministerinnen oder Bundesministern, in deren Wirkungsbereich die Gewährung einer Förderung fällt, auf Grundlage der Bestimmungen dieser Verordnung Sonderrichtlinien zu erlassen. Förderungen dürfen ausnahmsweise auch ohne Zugrundelegung von Sonderrichtlinien gewährt werden, wenn die Erlassung von Sonderrichtlinien in Hinblick auf Umfang und Häufigkeit der Förderungen unzweckmäßig ist. (3) Sonderrichtlinien müssen zeitlich befristet sein und mit den Grundsätzen des § 2 Abs. 1 BHG 2013 in Einklang stehen. Der Förderungseffekt und der damit zusammenhängende Verwaltungsaufwand haben in einem angemessenen Verhältnis zueinander zu stehen. Sonderrichtlinien müssen insbesondere definierte Regelungsziele und Indikatoren, den Förderungsgegenstand und die förderbaren und nicht förderbaren Kosten festlegen. Als Regelungsziel ist in den Sonderrichtlinien auch die Vermeidung von unerwüns
§ 6 — Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien ↗ RIS
Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung und Veröffentlichung von Sonderrichtlinien § 6. (1) Vor Erlassung oder Änderung von Sonderrichtlinien ist das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen nach den Bestimmungen des § 16 Abs. 2 BHG 2013 und der Vorhabensverordnung, BGBl. II Nr. 22/2013, herzustellen. Weiters ist eine wirkungsorientierte Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen durchzuführen. (2) Die Bundesministerinnen und Bundesminister haben im Rahmen der Einvernehmensherstellung anzugeben, welche Maßnahmen gemäß § 5 Abs. 4, § 17 Abs. 2 und § 40 Abs. 5 getroffen wurden, um unerwünschte Mehrfachförderungen zu vermeiden, insbesondere, dass Abfragen im Transparenzportal getätigt wurden, und zu welchem Ergebnis diese Maßnahmen geführt haben. (3) Sonderrichtlinien sind jedenfalls auf der Homepage des jeweiligen Bundesministeriums zu veröffentlichen und vor ihrer Veröffentlichung dem Rechnungshof zur Kenntnis zu bringen.
§ 12 — Förderungswürdige Leistung ↗ RIS
Förderungswürdige Leistung § 12. Eine Leistung ist förderungswürdig, wenn an ihr ein erhebliches öffentliches Interesse besteht. Ein erhebliches öffentliches Interesse liegt vor, wenn die Leistung geeignet ist, zur Sicherung oder Steigerung des Gemeinwohles, zur Hebung des zwischenstaatlichen und internationalen Ansehens der Republik Österreich, zum Fortschritt in geistiger, körperlicher, kultureller, sozialer oder wirtschaftlicher Hinsicht oder zum Umwelt- und Klimaschutz beizutragen.
§ 14 — Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen ↗ RIS
Haushaltsrechtliche Einvernehmensherstellung bei Förderungen § 14. (1) Übersteigt der Gesamtbetrag einer Förderung den gemäß Vorhabensverordnung festgesetzten Betrag, so darf die Förderung erst nach Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gewährt werden. Bilaterale Vereinbarungen gemäß Vorhabensverordnung bleiben unberührt. Die Durchführung einer wirkungsorientierten Folgenabschätzung richtet sich nach § 17 BHG 2013 in Verbindung mit den hierzu ergangenen Verordnungen. (2) Abweichend von Abs. 1, erster Satz unterliegt die Gewährung einer Förderung auf Grundlage einer Sonderrichtlinie (§§ 5 und 6) der Einvernehmensherstellung mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen, wenn der Gesamtbetrag der Förderung, die unter unveränderter Anwendung des Musterförderungsvertrages gemäß § 24 Abs. 4 gewährt wird, den 1,4-fachen Wert des gemäß Punkt 5.2 des Anhanges A der Vorhabensverordnung in der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Betrages übersteigt. § 24 Abs. 4 erster Satz, zweiter Halbsatz gilt nicht. (3) Im Rahmen der Einvernehmensherstellung hat die Bundesministerin für Finanzen oder der Bu
KI-Analyse · 2026-06-12 · 48 §§ im Datensatz