Parlamentsgebäudesanierungsgesetz
PGSG · BG · BGBl. I Nr. 62/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2020 · in Kraft seit 2020-12-16
31/06 Sanierungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt die Sanierung des Parlamentsgebäudes, setzt Kostenobergrenzen und schafft eine parlamentarische Kontrolle samt Projektgesellschaft. Es ist reine interne Organisation des Staatshaushalts und schränkt die Freiheit der Bürger nicht ein. Die festgelegten Kostendeckel und Kontrollgremien dienen sogar der Begrenzung der Ausgaben. Es bleibt erhalten.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Kosten Sanierung ↗ RIS
Kosten Sanierung § 2. Die Kosten für die nachhaltige Sanierung dürfen € 352,2 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden. 16.12.2020 20008913 NOR40227465
§ 3 — Kosten Interimslokation und Übersiedelung ↗ RIS
Kosten Interimslokation und Übersiedelung § 3. Die Kosten für die Interimslokation und Übersiedlung dürfen € 51,4 Mio. nicht übersteigen. Wenn dies infolge unabwendbarer bzw. unvorhergesehener Ereignisse oder zusätzlicher Erfordernisse notwendig ist, kann dieser Betrag um höchstens 20 Prozent überschritten werden. 16.12.2020 20008913 NOR40227466
§ 4 — Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien ↗ RIS
Parlamentarische Beratungs- und Kontrollgremien § 4. (1) Die Präsidentin/der Präsident des Nationalrates hat die Präsidialkonferenz und die parlamentarischen Klubs im Zuge der Projektvorbereitung, Durchführung und Abwicklung des Projekts „Sanierung Parlament“ durch Beratungsgremium 16.12.2020 20008913 NOR40227467
KI-Analyse · 2026-06-06 · 9 §§ im Datensatz