Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne - freikirchlicher Religionsunterricht an Pflichtschulen sowie mittleren und höheren Schulen

· V · BGBl. II Nr. 194/2014 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 294/2016 · in Kraft seit 2016-10-28

70/07 Schule und Kirche · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Bekanntmachung veröffentlicht die von den Freikirchen selbst erstellten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht an österreichischen Schulen. Das Religionsunterrichtsgesetz verpflichtet den Staat zur Bekanntmachung solcher Lehrpläne. Die Verordnung ermöglicht damit die Ausübung des Rechts auf Religionsunterricht und schränkt keine Freiheit ein.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Die nachstehend genannten Lehrpläne für den freikirchlichen Religionsunterricht wurden vom Rat der „Freikirchen in Österreich“ mit Wirksamkeit vom 1. September 2014 erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht: Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 07.09.2020 20008912 NOR40226198

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz