VfGH-Ausspruch, dass § 55 Abs. 2 lit. g, bestimmte Wortfolgen in § 55 Abs. 5 und § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 verfassungswidrig waren
· K · BGBl. I Nr. 61/2014 · in Kraft seit 2014-08-05
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes über die Verfassungswidrigkeit bestimmter Beteiligungsrechte für Wasserverbände im Wasserrechtsgesetz 1959 bekanntgemacht. Die gesetzlich vorgeschriebene Publikation ist mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt vollständig erfüllt worden; das Wasserrechtsgesetz wurde seither mehrfach novelliert. Die Kundmachung ist gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Juni 2014, G 96/20137, dem Bundeskanzler zugestellt am 31. Juli 2014, zu Recht erkannt: „§ 55 Abs. 2 lit. g, die Wortfolgen “, im Fall der Parteistellung (§ 102 Abs. 1 lit. h) beizuziehen“ und “in allen behördlichen Verfahren nach diesem Bundesgesetz sowie“ in § 55 Abs. 5 sowie § 102 Abs. 1 lit. h des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 in der Fassung des BGBl. I Nr. 14/2011, waren verfassungswidrig.“ 16.09.2021 20008910 NOR40164180
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz