Einrichtung und Betrieb einer Abbaumanagementgesellschaft des Bundes
ABBAG-Gesetz · BG · BGBl. I Nr. 51/2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2024 · in Kraft seit 2024-07-19
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz errichtet eine staatliche Abbaugesellschaft, die ursprünglich für die Abwicklung der Hypo Alpe Adria geschaffen und später für Krisenfinanzierungen genutzt wurde. Der ursprüngliche Abwicklungsauftrag ist weitgehend erledigt, einzelne Aufgaben wurden bereits aufgehoben. Verbleibende Restaufgaben können in bestehenden Strukturen erledigt werden; eine eigene Dauergesellschaft samt Aufsichtsrat und Steuerbefreiungen ist dafür kaum noch nötig. Daher sollte der Fortbestand der Gesellschaft überprüft und auf das tatsächlich Erforderliche zurückgeführt werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes ↗ RIS
ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes § 1. (1) Die Abbaubeteiligungsaktiengesellschaft des Bundes (ABBAG) wird gemäß §§ 239 ff Aktiengesetz (AktG), BGBl. Nr 98/1965, in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt, die ihren Sitz in Wien hat. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes unverzüglich abzuhaltenden Hauptversammlung zu beschließen. In diesem Beschluss ist die Firma in „ABBAG – Abbaumanagementgesellschaft des Bundes“ (ABBAG), im Folgenden als Gesellschaft bezeichnet, zu ändern. Die nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erforderlichen Satzungsänderungen sind vorzunehmen. Der Umwandlung ist die Bilanz der ABBAG zum 31. Dezember 2014 zugrunde zu legen. § 243 Aktiengesetz ist auf die Umwandlung nicht anwendbar. Die Geschäftsanteile an der ABBAG haben mehrheitlich im Eigentum des Bundes zu stehen. Die Verwaltung der Anteile namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen, der die Eigentumsrechte für den Bund in der Generalversammlung auszuüben hat. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des GmbH-Gesetzes, RGBl. Nr. 58/1906 in der geltenden Fassung, auf die ABBAG
§ 2 — Unternehmensgegenstand ↗ RIS
Unternehmensgegenstand § 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in (2) Zu diesem Zweck obliegt der Gesellschaft nach Maßgabe einer gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen, (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 2 Z 9, BGBl. I Nr. 86/2024) (3) Die genannten Aufgaben sind in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen. Die Gesellschaft hat diese Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. (4) Abbaugesellschaften gemäß Abs. 1 sind (5) Der Bund hat die Finanzierung der Gesellschaft und des Verwaltungsaufwandes der Gesellschaft im Verhältnis seiner Anteile an der Gesellschaft sicherzustellen. Die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 2 hat nach Maßgabe der gesetzlichen Ermächtigung oder Beauftragung durch den Bundesminister für Finanzen zu erfolgen. (6) Das Bankwesengesetz – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, und die Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, sind für die Erbringung von Dienstleistungen und das Ergreifen von Maßnahmen gemäß Abs. 2 sowie für den Abschluss damit im Zusammenhang stehender
§ 3 — Bestellung der Organe ↗ RIS
Bestellung der Organe § 3. (1) Die Geschäftsführung der Gesellschaft obliegt dem von der Generalversammlung auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellenden Geschäftsführer. Die Bestimmungen des Stellenbesetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 26/1998, finden Anwendung. Erster Geschäftsführer ist für die vertraglich mit der Gesellschaft vereinbarte Funktionsdauer der bei Umwandlung gemäß § 1 bestellte Vorstand. (2) Bei der Gesellschaft ist ein Aufsichtsrat einzurichten. Die näheren Regelungen sind in der Satzung der Gesellschaft festzulegen. Der nicht auf Arbeitnehmer entfallende Teil der Mitglieder des Aufsichtsrates ist auf Vorschlag des Bundesministers für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler zu bestellen. 01.07.2025 20008907 NOR40269840
§ 5 — Gebühren und Abgaben ↗ RIS
Gebühren und Abgaben § 5. (1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz – GGG, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit. (2) Der Bund und die Gesellschaft sind überdies von der Entrichtung der im GGG geregelten Gebühren in Verfahren vor den ordentlichen Gerichten befreit, die Angelegenheiten des Vollzugs dieses Bundesgesetzes zum Gegenstand haben. 18.07.2024 20008907 NOR40175657
KI-Analyse · 2026-06-06 · 11 §§ im Datensatz