HBI-Bundesholdinggesetz
· BG · BGBl. I Nr. 51/2014 · in Kraft seit 2014-08-01
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz wurde 2014 nur geschaffen, um eine staatliche Holding fuer die Abwicklung der italienischen Hypo-Alpe-Adria-Tochter HBI zu gruenden und deren Anteile bestmoeglich zu verwerten. Es diente einem einmaligen Abwicklungszweck nach der Hypo-Pleite. Da die Verwertung der HBI-Anteile heute erledigt ist, hat das Gesetz keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Gründung der HBI-Bundesholding AG ↗ RIS
Gründung der HBI-Bundesholding AG § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, zur Übernahme der Anteile an der HYPO ALPE-ADRIA-BANK S.P.A. mit Sitz in Udine (HBI) eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „HBI-Bundesholding AG“, im folgenden Gesellschaft bezeichnet, und dem Sitz in Wien zu gründen, deren Grundkapital 70 000 Euro beträgt. Die Anteilsrechte stehen zur Gänze im Eigentum des Bundes. Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Finanzen. (2) Sofern in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, BGBl. 98/1965, in der geltenden Fassung auch für diese Gesellschaft anzuwenden. (3) Soweit dies für den Betrieb und eine angemessene Kapitalausstattung der Gesellschaft erforderlich ist, wird der Bundesminister für Finanzen weiters ermächtigt, auch als Sacheinlage die Anteile an der HBI sowie die damit zusammenhängenden bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten sowie eine Bareinlage in die Gesellschaft einzubringen. (4) Der Bundesminister für Finanzen hat einen beeideten Wirtschaftsprüfer als Gründungsprüfer zu bestellen.
§ 2 — Festlegung des Unternehmensgegenstandes ↗ RIS
Festlegung des Unternehmensgegenstandes § 2. (1) Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft besteht in der Verwaltung und bestmöglichen Verwertung der Anteile an der HBI. (2) Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Abs. 1 sicherzustellen.
§ 4 — Veräußerung von Anteilen ↗ RIS
Veräußerung von Anteilen § 4. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, nach Maßgabe beihilfenrechtlicher Genehmigungen, Anteile des Bundes an der Gesellschaft oder an der HBI bestmöglich zu veräußern. Der Bundesminister für Finanzen kann die Gesellschaft mit der Veräußerung der Anteile an der HBI beauftragen. Der Veräußerungserlös fließt dem Bund zu.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz