Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit
GSA · BG · BGBl. I Nr. 51/2014 · in Kraft seit 2014-08-01
31/04 Bundesbeteiligungen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz wurde nur geschaffen, um die einzelne gescheiterte Hypo-Alpe-Adria-Bank abzuwickeln und ihr Vermögen geordnet zu verwerten. Dieser einmalige Zweck ist weitgehend erledigt. Sobald der Portfolioabbau abgeschlossen ist, hat das Gesetz keine laufende Aufgabe mehr und sollte auf die verbleibenden Restabwicklungs- und Haftungsfragen reduziert und danach aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Allgemeine Bestimmungen ↗ RIS
Allgemeine Bestimmungen Übertragungsanordnung § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung zum Zweck der Schaffung einer Abbaueinheit gemäß § 2 durch eine Übertragungsanordnung Teile der Hypo Alpe-Adria-Bank International AG („HBInt“) auf den Bund oder einen anderen, aufnehmenden Rechtsträger gegen angemessenes Entgelt ausgliedern. (2) Eine Übertragungsanordnung kann erfolgen in Bezug auf: (3) Die Übertragungsanordnung hat den aufnehmenden Rechtsträger zu bestimmen. Dieser hat folgende Voraussetzungen zu erfüllen: (4) Soweit Gläubigern der HBInt aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung ihrer Forderungen zukommen, sind diese im Falle einer Übertragungsanordnung gemäß Abs. 1 oder einer Übertragung gemäß Abs. 5 oder gemäß § 2 Abs. 5 nicht anzuwenden und nicht ausübbar. (5) Unbeschadet Abs. 1 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, die in Abs. 2 genannten Vermögenswerte auch rechtsgeschäftlich zu erwerben.
§ 2 — Abbaueinheit ↗ RIS
Abbaueinheit Schaffung einer Abbaueinheit § 2. (1) Die FMA hat unverzüglich jenen Zeitpunkt durch Bescheid festzustellen, ab dem die HBInt kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betreibt und keine qualifizierte Beteiligung an einem Kreditinstitut oder an einer Wertpapierfirma hält. Der Bescheid ist jedoch längstens binnen zwei Wochen ab Einlagen der Anzeigen gemäß Abs. 2 und § 20 BWG zu erlassen. (2) Die Geschäftsleiter der HBInt haben der FMA unverzüglich anzuzeigen und zu bescheinigen, wenn kein Einlagengeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 BWG mehr betrieben wird. Der Bankprüfer hat dies zu bestätigen. (3) Mit Eintritt der Rechtskraft eines gemäß Abs. 1 erlassenen Bescheides endet eine gemäß BWG erteilte Konzession zum Betrieb von Bankgeschäften und die HBInt wird als Abbaueinheit gemäß § 3 fortgeführt. (4) Die Berechtigung, Tätigkeiten gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 BWG zu erbringen, bleibt von Abs. 3 unberührt. Ebenso ist Abs. 3 in seiner Auswirkung auf gesetzliche oder vertragliche Bestimmungen über Kündigungs-, Zustimmungs- oder andere Gestaltungsrechte oder Rechte auf Sicherstellung von Forderungen nicht dem Erlöschen der Konzession gemäß § 7 BWG gleichzuhalten und begründet für
§ 3 — Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit ↗ RIS
Aufgabe und zulässige Tätigkeiten der Abbaueinheit § 3. (1) Der Abbaueinheit obliegt die Aufgabe, ihre Vermögenswerte mit dem Ziel zu verwalten, eine geordnete, aktive und bestmögliche Verwertung sicherzustellen (Portfolioabbau). Der Portfolioabbau hat nach dem Abbauplan gemäß § 5 zu erfolgen und ist im Rahmen der Abbauziele so rasch wie möglich zu bewerkstelligen. Die Abbaueinheit hat auf die Einhaltung der Abs. 1 bis 5 durch d ie Rechtsträger, an denen sie direkt oder indirekt mit der Mehrheit der Stimmrechte beteiligt ist, hinzuwirken. (2) Zur Aufgabe der Abbaueinheit zählt es auch, Übergangsdienstleistungen an solche Dritte zu erbringen, die am 31. Dezember 2013 in den Konzernabschluss der HBInt einbezogen waren oder nach diesem Zeitpunkt bis zur Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs. 1 als Konzerngesellschaften der HBInt gegründet wurden. Übergangsdienstleistungen sind solche Dienstleistungen, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheids gemäß § 2 Abs 1 auf vertraglicher Grundlage erbracht wurden und zu deren Fortführung eine Rechtspflicht besteht. Übergangsdienstleistungen dürfen bis längestens zwei Jahre nach dem Zeitpunkt erbracht werden, ab dem der Bund weder direkt
§ 5 — Abbauplan ↗ RIS
Abbauplan § 5. (1) Der Portfolioabbau gemäß § 3 Abs. 1 hat nach Maßgabe eines Abbauplans zu erfolgen, der von den Geschäftsleitern der Abbaueinheit zu erstellen und vom Aufsichtsrat zu genehmigen ist. Ein genehmigter Abbauplan ist dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundeskanzler unverzüglich zu übermitteln. (2) Der Abbauplan hat folgendes in umfassender Weise zu enthalten: (3) Die Abbaueinheit und ihre Organe sind an den Abbauplan in seiner jeweils gültigen Fassung gebunden. Soweit die im Rahmen des Abbauplans erstellten Liquiditätspläne Maßnahmen gemäß § 1 Abs. 2 Finanzmarktstabilitätsgesetz –FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, beinhalten, besteht eine Bindung nur nach Maßgabe von § 1 Abs. 3 FinStaG. Rechtsgeschäfte und Maßnahmen, die dem Abbauplan entgegenstehen, wesentlich von der Planung abweichen oder in dieser nicht vorgesehen sind, dürfen nur aus wichtigem Grund und mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorgenommen werden. (4) Ändern sich Umstände, die für den Abbauplan erheblich sind, ist der Abbauplan von den Geschäftsleitern an die veränderten Umstände anzupassen und dem Aufsichtsrat zur neuerlichen Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat kann von sich aus Änderungen im Abba
KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz