Deregulierung, aber richtig

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Übertragung von Dienstrechtsangelegenheiten der Beamten an Bundesmuseen

· V · BGBl. II Nr. 186/2014 · in Kraft seit 2014-08-01

77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung überträgt Routineangelegenheiten des Dienstrechts von Bundesbeamten an den Bundesmuseen auf die jeweilige Museumsleitung vor Ort. Das ist eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung, die Zuständigkeiten dorthin verlagert, wo die fachliche Nähe am größten ist, und den Verwaltungsaufwand für die Zentralstelle reduziert.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Den für die Personalangelegenheiten zuständigen Geschäftsführungsmitgliedern der in § 1 des Bundesmuseen-Gesetzes angeführten Einrichtungen werden folgende Dienstrechtsangelegenheiten der diesen Einrichtungen zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbeamten übertragen: (2) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für Dienstrechtsangelegenheiten eines Beamten, der die Einrichtung leitet oder der Zentralstelle ununterbrochen mehr als zwei Monate zur Dienstleistung zugeteilt ist. (3) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden in den in Abs. 1 Z 1 bis 3 und 12 angeführten Angelegenheiten verbleibt beim Amt der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gemäß § 12a des Bundesmuseen-Gesetzes 2002.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Verweise auf das Bundesmuseen-Gesetz beziehen sich auf die Fassung BGBl. I Nr. 40/2014.

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