Deregulierung, aber richtig

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Verpackungsverordnung 2014

· V · BGBl. II Nr. 184/2014 · in Kraft seit 2014-07-23

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG samt Änderungen (32018L0851, 32018L0852) und die Einwegkunststoff-Richtlinie 2019/904 um; Recyclingquoten und Herstellerverantwortung sind unionsrechtlich vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung verpflichtet Hersteller, sich an Sammel- und Verwertungssystemen zu beteiligen, und legt Recyclingquoten fest. Das setzt EU-Recht um und betrifft ein echtes öffentliches Gut, das der Markt allein nicht löst. Sie wird daher behalten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 5 — Recyclingquoten ↗ RIS

Recyclingquoten § 5. (1) Es sind in jedem Kalenderjahr insgesamt zumindest folgende Anteile der in Österreich in Verkehr gesetzten Masse der jeweiligen Packstoffe zu recyceln: (2) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2025 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 65 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen: (3) Spätestens ab dem Kalenderjahr 2030 sind in jedem Kalenderjahr zumindest 70 Gewichtsprozent aller in Österreich angefallenen Verpackungsabfälle zu recyceln. Dabei sind zumindest folgende Anteile zu erreichen: (4) Die Zielvorgaben nach Abs. 2 und 3 für ein bestimmtes Jahr können in angepasstem Umfang erreicht werden, indem der durchschnittliche Anteil an zum ersten Mal in Verkehr gebrachten wiederverwendbaren Verkaufsverpackungen, die in den vorangegangenen drei Jahren als Teil eines Systems zur Wiederverwendung von Verpackungen wiederverwendet wurden, berücksichtigt wird. Zur Berechnung des angepassten Umfangs wird Folgendes abgezogen: (5) Die Masse der Verpackungen aus Holz, die repariert und in der Folge wiederverwendet werden, kann jeweils in die Quoten gemäß Abs. 2 und 3 eingerechnet werden.

§ 8 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Pflichten für Haushaltsverpackungen Systemteilnahme § 8. (1) Primärverpflichtete für Verpackungen gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 AWG 2002 haben hinsichtlich der von ihnen in Verkehr gesetzten Haushaltsverpackungen gemäß § 13g Abs. 2 und 3 AWG 2002 an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teilzunehmen. Ein Primärverpflichteter hat binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen. (2) Nimmt eine vorgelagerte Vertriebsstufe an einem Sammel- und Verwertungssystem für Haushaltsverpackungen teil, entfällt die Teilnahmeverpflichtung des Primärverpflichteten im jeweiligen Umfang. Der Primärverpflichtete hat dies mit einer rechtsverbindlichen Erklärung des jeweiligen vorgelagerten Herstellers, Importeurs, Abpackers oder Vertreibers, dass dieser für die Erfüllung der Verpflichtung sorgt, nachzuweisen. Diese rechtsverbindliche Erklärung hat die Angabe des Sammel- und Verwertungssystems, des Zeitraums und die Tarifkategorie sowie das Ausmaß der Beteiligung zu enthalten und ist zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung abzugeben und kann insbes

§ 10 — 3. Abschnitt ↗ RIS

3. Abschnitt Pflichten für gewerbliche Verpackungen Pflichten der Primärverpflichteten für gewerbliche Verpackungen § 10. (1) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben unbeschadet der zusätzlichen Verpflichtung des Letztvertreibers gemäß § 11 für die von ihnen in Verkehr gesetzten gewerblichen Verpackungen an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen teilzunehmen. Dies gilt nicht in den Fällen, in denen eine Ausnahme gemäß § 13g Abs. 3 AWG 2002 zutrifft. (2) Primärverpflichtete gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem für gewerbliche Verpackungen in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der Tarifkategorie, zumindest jährlich oder bei einer wesentlichen Änderung zu informieren, wie beispielsweise auf Bestell- oder Lieferpapieren. (3) Vertreiber von gewerblichen Verpackungen haben die nachfolgende Vertriebsstufe über die Teilnahme des Primärverpflichteten gemäß § 13g Abs. 1 Z 1 bis 3 AWG 2002 in geeigneter Weise, einschließlich der Angabe des jeweiligen Sammel- und Verwertungssystems und der T

KI-Analyse · 2026-06-12 · 43 §§ im Datensatz