Allergeninformationsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 175/2014 · in Kraft seit 2014-12-13
82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schwere Allergien können tödlich verlaufen, und wer unverpackte Speisen kauft, kann die Zutaten nicht selbst am Etikett erkennen – das ist eine ernste, lebensbedrohliche Informationsasymmetrie. EU-Recht beauftragt Österreich ausdrücklich, genau diese Lücke zu schließen (§ 9). Die Schulungsdokumentationspflicht für mündliche Auskunft (§ 3) geht leicht über das EU-Minimum hinaus, ist aber angesichts der Lebensgefahr verhältnismäßig und stellt sicher, dass mündliche Allergeninformation tatsächlich verlässlich ist.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Information über allergene Stoffe ↗ RIS
Information über allergene Stoffe § 2. (1) Lebensmittelunternehmer sind verpflichtet, Informationen über unverpackte Lebensmittel, die Stoffe oder Erzeugnisse enthalten, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden, an Endverbraucher weiterzugeben. (2) Stoffe oder Erzeugnisse, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen können, sind jene in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014, genannten Stoffe und Erzeugnisse. 19.09.2017 20008896 NOR40163404
§ 3 — Weitergabe der Information ↗ RIS
Weitergabe der Information § 3. (1) Lebensmittelunternehmer, die unverpackte Lebensmittel an Endverbraucher abgeben, haben sicherzustellen, dass die in § 2 genannten Informationen verfügbar und leicht zugänglich sind. Sie sind den Endverbrauchern unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. (2) Die Verpflichtung des Abs. 1 gilt auch dann als erfüllt, wenn an einer gut sichtbaren Stelle deutlich und gut lesbar ein Hinweis angebracht ist, dass die in § 2 genannten Informationen auf Nachfrage mündlich erhältlich sind. (3) Die mündliche Weitergabe der Informationen gemäß § 2 hat durch dafür geschulte Personen zu erfolgen. Der Nachweis über die erfolgte Schulung ist zu dokumentieren. 19.09.2017 20008896 NOR40197259
§ 9 — Schlussbestimmungen ↗ RIS
Schlussbestimmungen § 9. Durch diese Verordnung werden Durchführungsbestimmungen gemäß Art. 44 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel, ABl. Nr. L 304 vom 22. November 2011, geändert durch die delegierte Verordnung (EU) Nr. 78/2014, ABl. Nr. L 27 vom 30. Jänner 2014, erlassen. 19.09.2017 20008896 NOR40163411
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz