Deregulierung, aber richtig

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Pensionssicherungsbeiträge im Verbund-Konzern

· BG · BGBl. I Nr. 46/2014 · in Kraft seit 2015-01-01

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Dieses Gesetz verpflichtet ehemalige Beschäftigte des Verbund-Konzerns, auf den Teil ihrer Betriebspension, der die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage übersteigt, einen Sicherungsbeitrag zu leisten. Der Ansatz, überhöhte Pensionen aus öffentlich kontrollierten Unternehmen einzudämmen, ist dem Grunde nach legitim und schützt das öffentliche Interesse an verantwortungsvollem Umgang mit staatlichem Vermögen. Allerdings gilt das Gesetz ausschließlich für den Verbund-Konzern und schafft damit eine sachlich schwer begründbare Ungleichbehandlung gegenüber anderen rechnungshofpflichtigen Unternehmen mit vergleichbaren Pensionszusagen. Das Gesetz sollte durch eine allgemeine, unternehmensübergreifende Regelung für Direktleistungszusagen staatlich kontrollierter Betriebe ersetzt werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungReine Bürokratie

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

(1) Von Ruhe- und Versorgungsgenüssen aus direkten Leistungszusagen der Verbund AG und anderer Konzernunternehmen gemäß § 15 Aktiengesetz, BGBl. Nr. 98/1965 in der jeweils geltenden Fassung, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen und ihren Sitz im Inland haben, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, ist von diesen Unternehmen, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag nach Maßgabe folgender Bestimmungen einzubehalten: (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz