Deregulierung, aber richtig

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Pensionsregelungen von Kreditinstituten, die der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen

· BG · BGBl. I Nr. 46/2014 · in Kraft seit 2015-01-01

65/02 Besonderes Pensionsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Dieses Gesetz begrenzt überhöhte Pensionen aus direkten Leistungszusagen bei Kreditinstituten, die unter Bundeskontrolle stehen. Als Mehrheitseigentümer hat der Bund ein legitimes Interesse daran, dass steuerfinanzierte Mittel nicht für unangemessene Pensionen eingesetzt werden. Die Regelung schützt öffentliche Ressourcen und ist verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Bezugsberechtigte von Ruhe- und Versorgungsbezügen aus direkten Leistungszusagen von Kreditinstituten und deren Tochterunternehmen, die auf Grund einer Mehrheitsbeteiligung des Bundes oder einer tatsächlichen Beherrschung durch den Bund auf Grund von finanziellen, wirtschaftlichen oder organisatorischen Maßnahmen der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegen, haben, soweit ihre Pension die Höhe der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß §§ 45 und 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in der jeweils geltenden Fassung, überschreitet, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag an jenes Kreditinstitut zu leisten, von dem sie die Bezüge oder Leistungen beziehen. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Dieser Pensionssicherungsbeitrag ist von der auszahlenden Stelle einzubehalten und beträgt

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut. (2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz