Wechselverordnung 2014
WVO 2014 · V · BGBl. II Nr. 167/2014 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 47/2026 · in Kraft seit 2014-11-03
58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung regelt den technischen Ablauf des Lieferantenwechsels bei Strom und Gas und setzt EU-Recht direkt um. Sie stärkt den Wettbewerb und erleichtert Verbrauchern den Anbieterwechsel – eine klare Freiheitserweiterung gegenüber dem Netzmonopol. Eine nationale Abschaffung würde gegen EU-Recht verstoßen; die Verordnung ist 2026 zuletzt aktualisiert worden und operativ.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — Dauer, Einleitung und Durchführung der Verfahren ↗ RIS
Dauer, Einleitung und Durchführung der Verfahren § 3. (1) Die Dauer des für den Lieferantenwechsel maßgeblichen Verfahrens darf, unbeschadet weiterer bestehender zivilrechtlicher Verpflichtungen, höchstens drei Wochen, gerechnet ab Kenntnisnahme des Lieferantenwechsels durch den Netzbetreiber, in Anspruch nehmen. (2) Die Einleitung der Verfahren kann an jedem Arbeitstag beantragt werden. (3) Sämtliche Verfahren sind automatisiert über die Wechselplattform durchzuführen, sofern nicht im Anhang zu dieser Verordnung anderes vorgesehen ist. Ist eine automatisierte abschließende Bearbeitung nicht möglich, ist der jeweilige Verfahrensschritt durch eine nicht automatisierte Bearbeitung, die bei Bedarf auch eine Kontaktierung des Endverbrauchers einschließen kann, innerhalb der vorgesehenen Höchstfrist durchzuführen und abzuschließen. (4) Der Wechseltermin kann auf jeden Tag fallen. 16.03.2026 20008888 NOR40163262
§ 4 — Willenserklärungen ↗ RIS
Willenserklärungen § 4. (1) Voraussetzung für die Einleitung und Durchführung der Verfahren ist eine entsprechende Willenserklärung des Endverbrauchers. (2) Gibt der Endverbraucher gegenüber dem Lieferanten Willenserklärungen in elektronischer Form ab, so hat die Weiterleitung dieser Willenserklärungen über die Wechselplattform zu erfolgen. (3) Die Bevollmächtigung für das Verfahren ist durch den neuen Lieferanten im Wege der Wechselplattform glaubhaft zu machen. 16.03.2026 20008888 NOR40163263
§ 5 — Verweigerung der Durchführung der Verfahren ↗ RIS
Verweigerung der Durchführung der Verfahren § 5. (1) Die Durchführung der Verfahren darf vom Netzbetreiber aus den folgenden Gründen verweigert werden: (2) Die Durchführung der Verfahren darf durch den aktuellen Lieferanten insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden: 16.03.2026 20008888 NOR40163264
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz