Deregulierung, aber richtig

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UNFICYP-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 161/2014 · in Kraft seit 2014-06-28

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Österreich ist weiterhin mit Soldaten bei der UN-Friedensmission UNFICYP auf Zypern beteiligt. Diese Verordnung schafft die notwendige Rechtsgrundlage für den Datenaustausch und die Befugnisse des eingesetzten Personals. Ohne diese gesetzliche Grundlage könnte der Auslandseinsatz nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG nach Zypern im Rahmen der Friedenstruppe der Vereinten Nationen in Zypern (United Nations Peacekeeping Force in Cyprus, UNFICYP) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich insbesondere nach den Resolutionen des Sicherheitsrates 186 (1964), 364 (1974), und zuletzt 2135 (2014) vom 30. Jänner 2014 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere die

§ 2 — Befugnisse und Mittel ↗ RIS

Befugnisse und Mittel § 2. (1) Die für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlichen Daten, insbesondere die für die Identitätsfeststellung von Personen notwendigen Daten, dürfen verwendet und an jene nationalen und internationalen Bedarfsträger übermittelt werden, für deren Aufgabenerfüllung die Daten erforderlich sind. Diese Ermächtigung betrifft auch sensible Daten. (2) Die jeweils entsendeten Organe dürfen von jenen Personen Auskünfte einholen, von denen anzunehmen ist, sie könnten sachdienliche Hinweise für die Aufgabenerfüllung nach § 1 geben. (3) Zur Durchsetzung folgender Befugnisse darf durch die jeweils entsendeten Organe, soweit es für die Aufgabenerfüllung nach § 1 erforderlich ist, unmittelbare Zwangsgewalt angewendet werden: (4) Bei der Ausübung und Durchsetzung der einzelnen Befugnisse ist § 4 des Militärbefugnisgesetzes (MBG), BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 181/2013, betreffend den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit anzuwenden. Die Sonderregelungen im Einsatz nach § 18 Abs. 5 und § 19 Abs. 5 MBG dürfen zur Durchsetzung der Befugnisse nach Abs. 3 Z 1 bis 8 angewendet werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz