Deregulierung, aber richtig

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Nachhaltigkeitsverordnung

· V · BGBl. II Nr. 157/2014 · in Kraft seit 2014-07-01

32/05 Verbrauchsteuern · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2009/28/EG (RED I); durch RED II (2018/2001/EU) und nachfolgende österreichische Nachhaltigkeitsverordnungen ersetzt.

Begründung

Diese Verordnung verweist in § 1 auf zwei ältere Nachhaltigkeitsverordnungen aus 2010 und 2012 für Biokraftstoffe. Das EU-Recht (RED I) wurde durch RED II abgelöst und das österreichische Nachhaltigkeitsrecht entsprechend aktualisiert. Die in § 1 genannten Bezugsverordnungen dürften in dieser Form nicht mehr gelten, womit auch diese Verordnung inhaltsleer geworden ist. Sie kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Biogene Stoffe im Sinne von § 2 Abs. 4 des Mineralölsteuergesetzes 1995 liegen nur dann vor, wenn diese den Nachhaltigkeitsanforderungen der Verordnung über landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe, BGBl. II Nr. 250/2010, bzw. der Kraftstoffverordnung 2012, BGBl. II Nr. 398/2012 in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz