Transparenzdatenbank-Übertragungsverordnung BMBF
· V · BGBl. II Nr. 149/2014 · in Kraft seit 2014-06-19
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung bestimmt die Studienbeihilfenbehörde als leistungsdefinierende Stelle für Studienförderungsleistungen in der Transparenzdatenbank. Sie hat laufende Wirkung, solange das Transparenzdatenbankgesetz 2012 gilt und Studienförderungen erfasst werden. Die Umbenennung des zuständigen Ministeriums ändert nichts an der Funktion der Studienbeihilfenbehörde.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die Studienbeihilfenbehörde wird im Wirkungsbereich der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung und Frauen für Leistungsangebote im Bereich der Studienförderung als leistungsdefinierende Stelle im Sinne des § 15 TDBG 2012 für Leistungsangebote im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 2 TDBG 2012 bestimmt. Dadurch wird der Studienbeihilfenbehörde die eigenständige Wahrnehmung aller Rechte und Pflichten als leistungsdefinierende Stelle übertragen.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz