Deregulierung, aber richtig

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Rahmenabkommen EU - Korea

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 99/2014 · in Kraft seit 2014-06-01

59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
7Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Rahmenabkommen der EU mit Korea ueber politische und wirtschaftliche Zusammenarbeit; Aussenpolitik ohne inlaendische Freiheitsbeschraenkung.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Art. 1 — TITEL I ↗ RIS

TITEL I GRUNDLAGE UND GELTUNGSBEREICH ARTIKEL 1 Grundlage der Zusammenarbeit (1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Grundsätze der Demokratie, die Menschenrechte und Grundfreiheiten und die Rechtsstaatlichkeit. Die Wahrung der Grundsätze der Demokratie und die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten, wie sie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und anderen einschlägigen internationalen Menschenrechtsinstrumenten niedergelegt sind, die das Rechtsstaatsprinzip widerspiegeln, sind Richtschnur der Innen- und der Außenpolitik beider Vertragsparteien und wesentliches Element dieses Abkommens. (2) Die Vertragsparteien bekräftigen ihr Eintreten für die Charta der Vereinten Nationen und ihre Unterstützung für die darin zum Ausdruck kommenden gemeinsamen Werte. (3) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr Engagement für die Förderung der nachhaltigen Entwicklung in all ihren Aspekten, wirtschaftliches Wachstum, Beiträge zur Verwirklichung der international vereinbarten Entwicklungsziele und die Zusammenarbeit bei der Bewältigung globaler Herausforderungen im Umweltbereich, insbesondere des Klimawandels. (4) Die Vertragsparteien bekräftigen erneut ihr

KI-Analyse · 2026-07-20 · 56 §§ im Datensatz