WRG-Gefahrenzonenplanungsverordnung
WRG-GZPV · V · BGBl. II Nr. 145/2014 · in Kraft seit 2014-06-14
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Gefahrenzonen fuer Hochwasser zu planen und auszuweisen sind (rote und gelbe Zonen). Das schuetzt Menschen und Eigentum vor Ueberflutung und liefert eine sachliche Grundlage fuer Raumplanung und Katastrophenschutz. Es handelt sich um echten Schutz vor ernstem Schaden und um die Umsetzung der EU-Hochwasserrichtlinie, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 — Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen ↗ RIS
Definition und Zweck der Gefahrenzonenplanungen § 2. (1) Gefahrenzonenplanungen sind Fachgutachten, in denen insbesondere Überflutungsflächen hinsichtlich (2) Gefahrenzonenplanungen dienen (3) Darüber hinaus sind die Gefahrenzonenplanungen so zu erstellen, dass sie als Grundlage für Planungen, welche zur Erreichung der in § 42a Abs. 3 Z 1 und 2 WRG 1959 festgelegten wasserwirtschaftlichen Zwecke einen wesentlichen Beitrag leisten, geeignet sind. Dies betrifft insbesondere Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens sowie des Katastrophenschutzes im Zusammenhang mit Evakuierungen, Verkehrsbeschränkungen oder sonstigen der Sicherung vor Hochwassergefahren dienenden Maßnahmen.
§ 8 — Ausweisung der Gefahrenzonen ↗ RIS
Ausweisung der Gefahrenzonen § 8. (1) Als rote Gefahrenzonen sind jene Flächen auszuweisen, die durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit derart gefährdet sind, dass ihre ständige Benützung für Siedlungs- und Verkehrszwecke wegen der voraussichtlichen Schadenswirkungen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist. Als rote Gefahrenzonen sind jedenfalls das Gewässerbett und folgende Flächen auszuweisen: (2) Als gelbe Gefahrenzonen sind alle übrigen durch gemäß § 5 Abs. 2 bestimmte Bemessungsereignisse mittlerer Wahrscheinlichkeit gefährdeten Überflutungsflächen auszuweisen, in denen unterschiedliche Gefährdungen geringeren Ausmaßes oder Beeinträchtigungen der Nutzung für Siedlungs- und Verkehrszwecke auftreten können oder Beschädigungen von Bauobjekten und Verkehrsanlagen möglich sind.
§ 13 — Bezugnahme auf Unionsrecht ↗ RIS
Bezugnahme auf Unionsrecht § 13. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2007/60/EG über die Bewertung und das Management von Hochwasserrisiken, ABl. Nr. L 288 vom 6.11.2007 S. 27, umgesetzt.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz