Organvigilanzverordnung
OVVO · V · BGBl. II Nr. 141/2014 · in Kraft seit 2014-06-13
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die Rückverfolgbarkeit von Spenderorganen und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und Reaktionen bei Transplantationen. Das schützt unmittelbar die Sicherheit und Gesundheit der Organempfänger und setzt verbindliches EU-Recht um. Ein berechtigter Drittschutz ohne erkennbares nationales Übermaß.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Gegenstand ↗ RIS
Gegenstand § 1. Diese Verordnung findet Anwendung auf die Übermittlung von Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen, die Übermittlung der für die Sicherstellung der Rückverfolgbarkeit der Organe notwendigen Informationen und die Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen.
§ 4 — Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen ↗ RIS
Informationen über die Charakterisierung von Spenderinnen/Spendern und Organen § 4. (1) Die jeweilige Entnahmeeinheit ist verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International die erhobenen Informationen zur Charakterisierung der/des Spenderin/Spenders und der bereitgestellten Organe gemäß den Anlagen A und B OTPG unverzüglich zu übermitteln. (2) Falls einige der nach Abs. 1 zu übermittelnden Informationen zum Zeitpunkt der ersten Übermittlung nicht verfügbar sind sondern erst später verfügbar werden, hat die Entnahmeeinheit diese Informationen so rechtzeitig zu übermitteln, dass medizinische Entscheidungen getroffen werden können.
§ 5 — Informationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen ↗ RIS
Informationen zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen § 5. (1) Die jeweilige Entnahmeeinheit ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International (2) Das jeweilige Transplantationszentrum ist zur Gewährleistung der Rückverfolgbarkeit von Organen verpflichtet, der Stiftung Eurotransplant International
§ 6 — Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen ↗ RIS
Meldung schwerwiegender Zwischenfälle und schwerwiegender unerwünschter Reaktionen § 6. (1) Die jeweilige Entnahmeeinheit und/oder das jeweilige Transplantationszentrum sind verpflichtet, die Stiftung Eurotransplant International unverzüglich von einem schwerwiegenden Zwischenfall oder einer schwerwiegenden unerwünschten Reaktion zu unterrichten, der/die eine/einen Spenderin/Spender betrifft, deren/dessen Organe im Inland entnommen wurden und der Stiftung Eurotransplant International einen ersten Bericht mit den Informationen gemäß Anlage I zu übermitteln. (2) Das jeweilige Transplantationszentrum ist verpflichtet, die Stiftung Eurotransplant International unverzüglich über einen schwerwiegenden Zwischenfall oder eine schwerwiegende unerwünschte Reaktion, der/die mit einer/einem Spenderin/Spender in Verbindung steht, deren/dessen Organe nicht im Inland entnommen wurden, zu unterrichten und der Stiftung Eurotransplant International einen ersten Bericht mit den Informationen gemäß Anlage I zu übermitteln, sofern diese verfügbar sind. (3) Werden in den in den Abs. 1 und 2 genannten Fällen weitere Informationen bekannt, sind diese unverzüglich an die Stiftung Eurotransplant Internation
§ 9 — Umsetzungshinweis ↗ RIS
Umsetzungshinweis § 9. Durch diese Verordnung wird die Durchführungsrichtlinie 2012/25/EU zur Festlegung von Informationsverfahren für den Austausch von zur Transplantation bestimmten Organen zwischen den Mitgliedstaaten, ABl. Nr. L 275 vom 10.10.2012 S. 27, umgesetzt.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 12 §§ im Datensatz