Genehmigung der Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie
· BG · BGBl. I Nr. 41/2014 · in Kraft seit 2014-06-13
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz genehmigt die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr für langfristige Infrastrukturprojekte und hebt ein Vorgängergesetz auf. Solange die genehmigten Vorbelastungen noch laufen – etwa bei Infrastrukturverträgen mit langer Laufzeit – hat das Gesetz weiterhin haushaltsrechtliche Wirkung. Die letzte Systemaktualisierung erfolgte 2025, was auf laufende Relevanz hindeutet.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut. 10.07.2025 20008873 NOR40162747
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie genehmigt wird, BGBl. I Nr. 105/2012, außer Kraft. 10.07.2025 20008873 NOR40162748
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz