Deregulierung, aber richtig

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Bundesfinanzgesetz 2015

BFG 2015 · BG · BGBl. I Nr. 39/2014 · in Kraft seit 2015-01-01

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Gesetz bewilligt den Bundeshaushalt nur fuer das Jahr 2015. Es galt ausdruecklich nur vom 1. Jaenner bis 31. Dezember 2015 und ist seitdem ohne jede Wirkung. Ein abgelaufenes Budgetgesetz eines vergangenen Jahres braucht niemand mehr; es kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2015 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Geldfluss aus Gebarung der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 74 719,218 84 382,730 Einzahlungen: 71 525,383 87 576,565 Nettofinanzierungsbedarf: 3 193,835 Finanzierungsüberschuss: 3 193,835 13.03.2019 20008870 NOR40162695

Art. 15 ↗ RIS

Inkrafttreten und Geltungsdauer Artikel XV. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 2015 in Kraft und gilt für die Zeit vom 1. Jänner 2015 bis 31. Dezember 2015. 13.03.2019 20008870 NOR40162709

KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz