Bundesfinanzgesetz 2014
BFG 2014 · BG · BGBl. I Nr. 38/2014 · in Kraft seit 2014-06-01
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das ist das Bundesbudget für das Jahr 2014. Das Haushaltsjahr ist längst abgelaufen und das Gesetz hat keine Wirkung mehr. Ein alter Jahresvoranschlag ist erledigt und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Bewilligung Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2014 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen: Allgemeine Geldfluss aus Gebarung der Finanzierungstätigkeit (Beträge in Millionen Euro) Auszahlungen: 75 765,091 93 988,557 Einzahlungen: 72 195,785 97 557,863 Nettofinanzierungsbedarf: 3 569,306 Finanzierungsüberschuss: 3 569,306 Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2014 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden. 13.03.2019 20008869 NOR40162675
KI-Analyse · 2026-06-06 · 20 §§ im Datensatz