Deregulierung, aber richtig

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49. Nachtrag zum Arzneibuch

· V · BGBl. II Nr. 98/2014 · in Kraft seit 2014-05-06

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieser 49. Nachtrag setzte 2014 den achten Nachtrag zum Europäischen Arzneibuch (7.8) sowie das Österreichische Arzneibuch 2014 in Kraft. Seit 2014 wurden zahlreiche weitere Nachträge erlassen, die diese Ausgaben inhaltlich vollständig abgelöst haben. Der 49. Nachtrag hat keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.8, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe 2011, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des achten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, siebente Ausgabe 2011, Nachtrag 7.8, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Das Österreichische Arzneibuch, Amtliche Ausgabe 2014, wird in Kraft gesetzt.

§ 4 ↗ RIS

§ 4. Die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des Österreichischen Arzneibuches, Amtliche Ausgabe 2014, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz