1. ÖBf-Ermächtigungsverordnung
· V · BGBl. II Nr. 95/2014 · in Kraft seit 2014-04-30
56/04 Sonstiges Öffentliche Wirtschaft · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ermächtigt die Österreichischen Bundesforste AG, bestimmte Verfügungen über Bundesvermögen (Waldgrundstücke) vorzunehmen. Sie schafft eine klare Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung staatlichen Forstbesitzes und vermeidet unnötige politische Eingriffe in betriebliche Entscheidungen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ermächtigt die Österreichische Bundesforste AG zu Verfügungen im Sinne von Absatz 4 über unbewegliches Bundesvermögen, wie sie sich aufgrund des Eigentumsrechtes des Bundes an dem an die Österreichische Bundesforste AG zur Verwaltung übertragenen Liegenschaftsbestand ergeben. (2) Die Ermächtigung gemäß Absatz 1 gelangt im Rahmen der im jährlichen Bundesfinanzgesetz festgelegten Wertgrenzen zur Anwendung. Die Bestimmungen des § 76 Bundeshaushaltsgesetz 2013 sind von der Österreichischen Bundesforste AG sinngemäß anzuwenden. (3) Der von der Österreichischen Bundesforste AG verwaltete Liegenschaftsbestand ergibt sich aus § 1 Absatz 1 in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Ziffer 3 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004. (4) Über unbewegliches Bundesvermögen im Sinne von Absatz 1 kann durch folgende Maßnahmen verfügt werden: BGBl. Nr. 793/1996 20.05.2019 20008836 NOR40162093
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Vor der Durchführung von Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 4 ist ein entsprechender Beschluss des Aufsichtsrates der Österreichischen Bundesforste AG einzuholen. Mit der Zustimmung des Mitglieds gemäß § 10 Absatz 2 Ziffer 2 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004 gilt das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen als hergestellt. (2) Im Verfügungsakt oder im damit verbundenen Rechtsgeschäft ist die Art der Herstellung des Einvernehmens durch schriftlichen Vermerk ersichtlich zu machen. (3) Die Herstellung des Einvernehmens mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen über die jeweilige Verfügung und das damit verbundene Rechtsgeschäft gilt mit der firmenmäßigen Zeichnung der zur Vertretung der Österreichischen Bundesforste AG nach außen befugten Organe als bestätigt und urkundlich nachgewiesen. BGBl. Nr. 793/1996 20.05.2019 20008836 NOR40162094
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Über alle Maßnahmen gemäß § 1 Absatz 4 sind gesonderte schriftliche Aufzeichnungen im Sinne von § 1 Absatz 4 Bundesforstegesetz 1996, BGBl. Nr. 793, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 136/2004, zu führen. BGBl. Nr. 793/1996 20.05.2019 20008836 NOR40162095
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz