Förderung von Handwerkerleistungen
· BG · BGBl. I Nr. 31/2014 · in Kraft seit 2024-05-01
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Hier zahlte der Staat Zuschüsse für private Handwerkerrechnungen aus einem Fördertopf. Das Programm deckt ausdrücklich nur Maßnahmen der Jahre 2024 und 2025 ab und ist damit ausgelaufen; neue Förderungen sind nicht mehr möglich. Da es zudem reine Subventionspolitik ohne Schutzzweck war, kann das Gesetz ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Ziele ↗ RIS
Ziele § 1. (1) Ziele der Förderung von Handwerkerleistungen sind (2) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. (3) Soweit eine Förderung nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, können die zu Grunde liegenden Aufwendungen steuerlich nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. 30.04.2024 20008829 NOR40261493
§ 4 — Förderungsausmaß ↗ RIS
Förderungsausmaß § 4. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Rechnung und Förderwerber mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag genehmigt werden. 01.07.2025 20008829 NOR40269633
§ 5 — Mitteleinsatz ↗ RIS
Mitteleinsatz § 5. Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus kann Förderungen (einschließlich Verwaltungskosten) nach diesem Bundesgesetz im Gesamtausmaß von höchstens 300 Millionen Euro für die Jahre 2024 und 2025 gewähren. 01.07.2025 20008829 NOR40269634
§ 11 — Vollziehung ↗ RIS
Vollziehung § 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus betraut, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres. (2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Energie und Tourismus hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten. 01.07.2025 20008829 NOR40269639
KI-Analyse · 2026-06-06 · 13 §§ im Datensatz