Veterinär-Antibiotika-MengenströmeVO
· V · BGBl. II Nr. 83/2014 · in Kraft seit 2014-04-15
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verpflichtet Arzneimittelvertrieb und Tieraerzte, die abgegebenen Mengen an Tier-Antibiotika jaehrlich zu melden. Antibiotikaresistenzen sind eine echte Gefahr fuer Dritte und die oeffentliche Gesundheit, die eine Ueberwachung der Mengenstroeme rechtfertigt. Das gewaehlte Mittel ist mild: nur eine jaehrliche Meldepflicht, kein Verbot und kein Genehmigungsvorbehalt.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Gegenstand und Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung bietet die rechtliche Basis für ein System zur Erfassung des Vertriebs und des Verbrauchs von Antibiotika im Veterinärbereich in Österreich. (2) Ziel dieser Verordnung ist die Erfassung der im Veterinärbereich abgegebenen Antibiotikamengen.
§ 5 — Fristen und Sanktionen ↗ RIS
Fristen und Sanktionen § 5. (1) Die zur Übermittlung verpflichteten natürlichen und juristischen Personen (§§ 6 und 7) haben dafür zu sorgen, dass den in einem Kalenderjahr entstandenen Meldepflichten bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres entsprochen wird und bis zu diesem Zeitpunkt die Meldungen bei der durchführenden Stelle eingelangt sind. (2) Wer den Meldepflichten nach Abs. 1 schuldhaft nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt, begeht einen Verstoß gegen § 8 Abs. 4 des Tierarzneimittelkontrollgesetzes (TAKG), BGBl. I Nr. 28/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008, der nach § 13 Abs. 1 Z 10 TAKG zu ahnden ist. (3) Verstöße gegen die Meldeverpflichtung gemäß §§ 6 und 7 sind von der durchführenden Stelle an die örtlich zuständige Behörde (Landeshauptfrau/Landeshauptmann) zu melden. Diese hat zur allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens die Anzeigen an die für den Sitz der tierärztlichen Hausapotheke zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. 29.03.2022 20008823 NOR40243115
§ 6 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Meldeverpflichtungen Verpflichtungen des Vertriebs § 6. (1) Die Vertriebsmengenerfassung ist als Vollerhebung bei den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern durchzuführen und umfasst die an folgende Stellen vertriebenen Mengen: (2) Der Erfassungszeitraum hat jeweils das vorangegangene Kalenderjahr vollständig zu enthalten. Die Vertriebsmengen sind einmal jährlich nach der vom Bundesminister für Gesundheit in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlichten Vorgangsweise zu erfassen. (3) Die Meldungen sind nach den in Anhang 2 angeführten Datensätzen zu formatieren. (4) Die Qualitätskontrolle der von den in Österreich tätigen Herstellern, Zulassungsinhabern (Depositeuren) und Arzneimittel-Großhändlern übermittelten Daten und die Datenauswertung für den Vertrieb von Antibiotika in Österreich hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen. (5) Die Rückübermittlung der Daten aus der Vertriebsmengenerfassung an die EMA hat durch die durchführende Stelle zu erfolgen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz