Deregulierung, aber richtig

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Gemeinsame Mission der Organisation für das Verbot chemischer Waffen und Vernichtung der syrischen Chemiewaffen in Syrien (JMIS)

· Vertrag – UNO · BGBl. III Nr. 46/2014 · in Kraft seit 2014-03-01

49/09 Militärische Waffen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Vereinbarung regelte die Bereitstellung eines österreichischen C-130-Luftfahrzeugs für die UN/OPCW-Mission zur Vernichtung syrischer Chemiewaffen im Jahr 2014. Die Mission wurde abgeschlossen und das Abkommen war auf einen klar begrenzten Zeitraum ausgelegt. Es hat seit mehr als zehn Jahren keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

1.Die Regierung wird die Lufttransportleistungen durch Benutzung eines (1) C-130 Hercules Luftfahrzeugs mit den folgenden Registrierungsnummern: 8TCA, 8TCB oder 8TCC (das „Luftfahrzeug“), und eine Besatzung von bis zu vierzehn (14) Personen, Lufttransportumschlag-, Patientenlufttransport-, und Verbindungspersonal für die Benutzung durch die Gemeinsame Mission auf Abruf bereitstellen, wie in Annex A näher beschrieben (die „Leistungen“). Das Luftfahrzeug wird für die Gemeinsame Mission von 1. Jänner 2014 bis 30. Juni auf Abruf mit 48 Stunden Vorankündigungsfrist verfügbar gehalten. Die Bereitstellung des Luftfahrzeugs zur Unterstützung der Gemeinsamen Mission umfasst die Mobilisierung, Demobilisierung, Verlegung und Rückverlegung, den Einsatz und die Wartung sowie die Vergütung und die täglichen Spesen für die Besatzung sowie das Unterstützungspersonal, mit Ausnahme der Vergütung für Personal, welches von den VN in Übereinstimmung mit Absatz 9(b) unten zur Verfügung gestellt wird. 2.Die Leistungen beinhalten maximal sechzig (60) Flugstunden des Luftfahrzeugs pro Monat innerhalb des oben genannten Zeitraums. Für die Zwecke dieser Vereinbarung versteht sich Flugzeit als gesamte Zeit vo

Anl. 1 ↗ RIS

ANNEX A: BESCHREIBUNG DER LUFTTRANSPORTLEISTUNGEN REFERENZ:C-130K LUFTFAHRZEUG IALLGEMEINE INFORMATIONEN 1.Operative Position 1.1Ein (1) C-130K Luftfahrzeug, welches für Flüge zwischen Zypern und Libanon (Beirut) verwendet wird, sowie anderen möglichen Routen, gemäß Vereinbarung zwischen den VN und der Regierung. Das Luftfahrzeug wird auf Abruf, mit einer Vorankündigungsfrist innerhalb 48 Stunden, verfügbar gehalten. Das Luftfahrzeug ist in LINZ/HÖRSCHING, Österreich, stationiert, und verlegt nach Zypern und Libanon oder zu anderen Zielorten, wie einvernehmlich vereinbart. Das Luftfahrzeug muss als flugtauglich nach den einschlägigen ICAO Annexes zertifiziert sein und die im Folgenden festgelegten Spezifikationen erfüllen: 2.Funkrufzeichen des Luftfahrzeugs: 2.1Die Vereinten Nationen werden, soweit erforderlich, der Regierung des Luftfahrzeugs entsprechende VN Funkrufzeichen zuordnen, welche die Regierung nur für die Verlegung des Luftfahrzeugs in das und die Rückverlegung aus dem Missionsgebiet verwenden darf. Darüber hinaus werden die VN der Regierung entsprechende VN Funkrufzeichen, gemeinsam mit der Fluganforderung, zuordnen, welche die Regierung nur für Flüge verwenden darf, w

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz