Deregulierung, aber richtig

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Frequenznutzungsverordnung 2013

FNV 2013 · V · BGBl. II Nr. 63/2014 · in Kraft seit 2014-03-25

91/01 Fernmeldewesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Notifiziert nach Richtlinie (EU) 2015/1535 (Informationsverfahren für technische Vorschriften); beruht auf der internationalen Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk).

Begründung

Die Verordnung weist die Funkfrequenzen den einzelnen Funkdiensten zu und legt die Nutzungsbedingungen fest. Funkfrequenzen sind ein knappes, gemeinsames Gut: ohne staatliche Koordination würden sich Sender gegenseitig stören, vom Mobilfunk bis zum Flug- und Seenotfunk. Das ist ein echtes öffentliches Gut, das der Markt nicht von selbst bereitstellt. Kein nationales Übermaß erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Mit dieser Verordnung werden im Frequenzspektrum bis 3 000 GHz einzelnen Funkdiensten Frequenzbereiche zugewiesen sowie die Frequenznutzungen den Frequenzbereichen zugeordnet sowie die zur Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung erforderlichen Nutzungsbedingungen festgelegt. (2) Die Rechte von Funkdiensten, die außerhalb des Bundesgebietes betrieben werden, sowie die Verpflichtungen der österreichischen Funkdienste gegenüber ausländischen Funkdiensten leiten sich aus völkerrechtlichen Normen, insbesondere aus der Vollzugsordnung für den Funkdienst (VOFunk), ab. (3) Die Festlegungen enthalten die Frequenzzuteilung betreffende rechtliche Rahmenbedingungen sowie technische und betriebliche Bedingungen, welche bei der Nutzung von Frequenzen einzuhalten sind. (4) In Kursivschrift geschriebene Eintragungen im Frequenznutzungsplan berücksichtigen die internationale Harmonisierung sowie die technische Entwicklung und stellen zukünftige Frequenznutzungen dar.

§ 4 — Frequenzbereichszuweisungsplan ↗ RIS

Frequenzbereichszuweisungsplan § 4. (1) Die Frequenzzuweisungen ergeben sich aus der Anlage 1 (Frequenzbereichszuweisungsplan). (2) Der Frequenzbereichszuweisungsplan beinhaltet in (3) Die Reihenfolge, in der die verschiedenen Funkdienste innerhalb der Felder der Spalten 2 und 3 genannt werden, bedeutet keine Rangordnung. (4) Wenn bei einer Zuweisung in Spalte 3 in Klammern eine zusätzliche Angabe gemacht wird, so ist diese Zuweisung an einen Dienst auf die dort angegebene Betriebsart oder auf den dort angegebenen Frequenzbereich beschränkt. (5) Wenn in den Anlagen angegeben ist, dass ein Funkdienst in einem bestimmten Frequenzbereich unter der Bedingung wahrgenommen werden darf, dass er keine schädlichen Störungen verursacht, so bedeutet dies auch, dass dieser Funkdienst keinen Schutz gegen schädliche Störungen durch andere Funkdienste, denen der Bereich zugewiesen ist, beanspruchen kann.

§ 9 — Frequenznutzungsplan ↗ RIS

Frequenznutzungsplan § 9. (1) Die Frequenznutzungen und erforderlichenfalls zugehörige Nutzungsbedingungen ergeben sich aus der Anlage 2 (Frequenznutzungsplan). (2) Der Frequenznutzungsplan beinhaltet in

KI-Analyse · 2026-06-16 · 18 §§ im Datensatz