VfGH-Ausspruch, dass ein Wort und eine Wortfolge in § 8 Abs. 2 sowie Wörter in § 8 Abs. 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 verfassungswidrig waren
· K · BGBl. I Nr. 20/2014 · in Kraft seit 2014-03-19
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung hat den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes bekanntgemacht, dass bestimmte ehelichkeitsbezogene Formulierungen im Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 verfassungswidrig waren. Die gesetzlich vorgeschriebene Veröffentlichung ist mit der Publikation im Bundesgesetzblatt vollständig erfüllt worden, die betreffenden Bestimmungen sind längst bereinigt. Die Kundmachung selbst ist gegenstandslos und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Februar 2014, G 88/2013-7, dem Bundeskanzler zugestellt am 12. März 2014, zu Recht erkannt: „Das Wort “ehelicher“ und die Wortfolge “, b) bei unehelicher Geburt die Mutter“ in § 8 Abs. 2 sowie die Wörter “ehelicher“ und “uneheliche“ in § 8 Abs. 3 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, waren verfassungswidrig.“ 16.09.2021 20008805 NOR40161566
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz