Deregulierung, aber richtig

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Grundausbildungsverordnung E 2a–BMJ

· V · BGBl. II Nr. 58/2014 · in Kraft seit 2014-03-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Diese Verordnung regelt nur die interne Grundausbildung der Justizwache-Beamten: Curriculum, Stundenzahl, Prüfungen und Auswahlverfahren. Für Bürger oder Wirtschaft hat sie keinerlei Wirkung, sie betrifft ausschließlich den Staat selbst. Solche internen Ausbildungsdetails brauchen keine eigene Rechtsverordnung, sondern könnten als interne Dienstanweisung geregelt werden.

Kategorien

Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich ↗ RIS

Anwendungsbereich § 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bediensteten des Exekutivdienstes in der Verwendungsgruppe E 2a im Justizwachedienst. 12.10.2018 20008804 NOR40208486

§ 7 — Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung ↗ RIS

Aufbau und Gestaltung der Grundausbildung § 7. (1) Die Grundausbildung gliedert sich in die in der Anlage 1 ersichtlichen Lehrgegenstände im Umfang von 680 Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten (unter Einrechnung der Zeiten für das Selbststudium, die Prüfungsvorbereitung und die Prüfungen). Ein Lehrgang umfasst daher die Dauer von rund 17 Ausbildungswochen. (2) Die Inhalte der Grundausbildung ergeben sich im Einzelnen aus der Anlage 1. (3) Versäumt eine Lehrgangsteilnehmerin oder ein Lehrgangsteilnehmer, insbesondere aufgrund krankheitsbedingter Abwesenheit, erhebliche Teile eines Lehrgegenstands, hat sie oder er das Erreichen des Ausbildungsziels der versäumten Ausbildungsteile in geeigneter Weise nachzuweisen. 12.10.2018 20008804 NOR40208491

KI-Analyse · 2026-06-16 · 17 §§ im Datensatz