Deregulierung, aber richtig

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Uniformierung der Justizwachebediensteten und Verpflichtung der Strafvollzugsbediensteten zur Ausweisleistung

· V · BGBl. II Nr. 57/2014 · in Kraft seit 2014-04-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die einheitliche Uniformierung und Ausweispflicht von Justizwachebeamten ist für die Sicherheit in Justizanstalten und die eindeutige Identifizierbarkeit staatlicher Vollzugsorgane unverzichtbar. Die Regelung betrifft ausschließlich Staatsbedienstete in ihrer Dienstausübung und schränkt keine privaten Freiheiten ein. Sie erfüllt eine Kernfunktion des Strafvollzugs.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Uniformpflicht ↗ RIS

Uniformpflicht § 1. (1) Die Beamtinnen und Beamten des Exekutivdienstes und Wachebeamten sowie die Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes sind verpflichtet, im Dienst die amtlich zugewiesene oder mit Zustimmung der Dienstbehörde beschaffte Dienstkleidung (Uniform) und die zur Verfügung gestellten Ausrüstungsgegenstände entsprechend der jeweils gültigen Uniformierungsvorschrift zu tragen. (2) Bei Auftritten mit Außenwirkung als Repräsentanten des Bundesministeriums für Justiz, der Justizwache, des Straf- und Maßnahmenvollzuges oder bei feierlichen Anlässen außerhalb der Dienststelle ist das Tragen einer Repräsentationsuniform verpflichtend.

§ 7 — Pflicht zur Ausweisleistung ↗ RIS

Pflicht zur Ausweisleistung § 7. (1) Die Strafvollzugsbediensteten haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstausweis auszuweisen. (2) Die in Dienstkleidung (Uniform) Dienst versehenden Beamtinnen und Beamten des Exekutiv- bzw. Wachdienstes sowie Vertragsbediensteten des Justizwachdienstes haben sich bei einer Dienstverrichtung außerhalb einer Justizanstalt nur auf Verlangen mit dem Dienstausweis auszuweisen. (2a) Die Beamtinnen und Beamte des Exekutivdienstes und der Generaldirektion für den Strafvollzug und Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen haben sich bei der Dienstverrichtung in Zivilkleidung außerhalb einer Justizanstalt mit dem Dienstabzeichen (Kokarde) oder dem Dienstausweis, auf Verlangen jedoch jedenfalls mit dem Dienstausweis auszuweisen. (3) Eine Ausweisleistung nach Abs. 1 bis Abs. 2a kann unterbleiben, sofern dadurch die Erfüllung der Aufgabenstellung oder der Zweck des Einschreitens gefährdet wäre. Exekutivdienst 09.01.2019 20008802 NOR40210995

KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz